· Nachricht · Abgabenordnung
FA muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen
| Ein Steuerpflichtiger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim FA eingegangenen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. Dies hat der BFH (15.7.25, IX R 25/24, Abruf-Nr. 250347 ; PM Nr. 58/25 vom 25.9.25) entschieden. |
Sachverhalt: Das FA nahm eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei einem Gastronomiebetrieb (Klägerin) eine Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO. Damit wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können.
Beachten Sie | Das FA lehnte die Anträge ab ‒ und auch die Klage sowie die Revision blieben erfolglos. Der BFH argumentierte wie folgt:
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