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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    BFH zur Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln 

    | Ein Steuerbescheid ist nach § 175b AO zu ändern, wenn elektronische Daten von Dritten (z. B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des BFH (27.11.24, X R 25/22, Abruf-Nr. 248992 ; PM Nr. 44/25 vom 10.7.25) selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. |

     

    1. Sachverhalt

    Eheleute hatten eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das FA erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren. Später erhielt das FA auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von der Höhe der Renteneinkünfte Kenntnis und änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid zulasten der Eheleute und setzte erstmals die Renteneinkünfte an.

     

    Sowohl das FG Niedersachsen als auch der BFH haben diese Handhabung nun bestätigt.