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  • 04.01.2022 · Nachricht · Abfindungen

    Uneinheitliche FG-Rechtsprechung zur ermäßigten Besteuerung einer Sprinterklausel

    | Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt nach Ansicht des FG Hessen (31.5.21, 10 K 1597/20, Abruf-Nr. 223719 ) grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer Sprinterklausel gezahlt wird. |

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