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  • 19.06.2017 · Fachbeitrag · § 6b-Rücklage

    Gebäudeneubau: Reine Vorbereitungsmaßnahmen verlängern die Investitionsfrist nicht

    | Bildet der Steuerpflichtige eine Rücklage nach § 6b EStG, ist diese innerhalb einer Vierjahresfrist auf angeschaffte Ersatzwirtschaftsgüter übertragbar. Diese Frist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. Das FG München (14.2.17, 6 K 2143/16, Abruf-Nr. 193744 193744 ) hat hierzu nun entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn sich die Bauplanung bei Ablauf der vierjährigen Reinvestitionsfrist noch im Anfangsstadium befunden hat. |

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