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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Dennis Liboschik, Dortmund

    | Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, unterliegt als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung. Damit hat der BFH (28.9.22, VIII R 20/20, Abruf-Nr. 232830 ) der Ansicht des BMF (17.12.13, IV C 2 - S 2750 a/11/10001) eine Absage erteilt. |

    1. Auffassung der Finanzverwaltung

    Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt zunächst voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam ist. Diesbezüglich gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 17.12.13, a. a. O.) Folgendes:

     

    Nach § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG richtet sich die „Ausschüttungsquote“ grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen. Eine davon abweichende Verteilung kann jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Sofern der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag eine derartige Ausschüttung nicht vorsieht, kann der Vertrag nachträglich geändert werden.

       

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