· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
PV-Anlagen und was bei der erweiterten Grundstückskürzung zu beachten ist!
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) wurde durch § 3 Nr. 72 EStG erheblich vereinfacht. Allerdings stecken die Tücken im Detail ‒ insbesondere wenn es im Zusammenhang mit dem Verkauf des Stroms um die Möglichkeit der erweiterten Grundstückskürzung geht. Die steuerlichen Fallstricke werden nachfolgend anhand eines Musterfalls dargestellt. |
1. Musterfall
Die WOHN-PHOTOVOLTAIK GmbH ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks. Geplant ist, dieses Grundstück mit einer Wohnimmobilie zu bebauen bzw. das bestehende Gebäude zu sanieren und Wohneinheiten zu schaffen. Außerdem soll eine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung von mehr als 100 kWp auf das Gebäude installiert werden. Mit der PV-Anlage soll eine Wärmepumpe betrieben werden, die für die Warmwasseraufbereitung und Beheizung der Wohnungen zuständig ist. Der eventuell temporär überschüssig produzierte Strom soll in das Netz des örtlichen Energieversorgers eingespeist werden.
Die durch die Wärmepumpe produzierte Wärme bzw. das Warmwasser werden über die Nebenkosten pauschal im Rahmen einer Warmmiete an die Mieter weiterberechnet. Zur Stromversorgung der Wohnungen muss jeder Mieter einen gesonderten Vertrag mit einem Energieversorger abschließen. Diese Kosten werden nicht über die Nebenkosten abgerechnet. Auch der Hausstrom für die Beleuchtung der Treppenhäuser etc. wird über einen Vertrag mit einem Energieversorger abgedeckt und nicht aus der PV-Anlage gespeist.
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