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  • · Fachbeitrag · betriebliche Altersvorsorge

    Entgeltumwandlungen bei Minijobs: Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen

    von Raschid Bouabba, Berlin

    | Jetzt ist es spruchreif: Der Bundesrat hat dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ am 23.11.12 zugestimmt. Ab 1.1.13 beträgt die Entgeltgrenze somit 450 EUR. Durch die Anhebung der Minijob-Grenze um 50 EUR wird eine signifikante Gehaltserhöhung aber kaum möglich sein. Umso interessanter ist da eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Die Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen werden nachfolgend skizziert. |

    1. Ausgangssituation

    Viele Arbeitgeber möchten ihren Minijobbern gerne eine Gehaltserhöhung zahlen. Würde hierdurch aber die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, hätte dies gleich zwei negative Effekte. Zum einen würde Lohnsteuerpflicht entstehen und zum anderen würden nun innerhalb der Gleitzone gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge fällig. Alternativ zur Gehaltserhöhung sollte der Arbeitgeber die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe des die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrags durch Entgeltumwandlung in Erwägung ziehen.

     

    Hinweis | Unter einer Entgeltumwandlung ist die Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistung zu verstehen. Sie liegt also vor, wenn Teile des Arbeitslohns nicht als Barlohn ausgezahlt werden, sondern als Beiträge zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge dienen. In Abgrenzung zur klassischen (arbeitgeberfinanzierten) Form der betrieblichen Altersvorsorge ist eine Entgeltumwandlung allein arbeitnehmerfinanziert und kommt durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande.

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