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  • · Fachbeitrag · Ausfall von Finanzierungshilfen

    Das BMF äußert sich zur Behandlung von Finanzierungshilfen nach § 17 Abs. 2a EStG

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Dennis Liboschik, Dortmund

    | Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile i. S. des § 17 EStG verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BGBl I 19, 2451) wurde § 17 Abs. 2a EStG neu eingefügt. Hierdurch wird erstmals eigenständig neben § 255 HGB definiert, was als (nachträgliche) Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG gilt. Das BMF (7.6.22, IV C 6 - S 2244/20/10001 :001, Abruf-Nr. 229837 ) hat hierzu nun ein umfangreiches Anwendungsschreiben veröffentlicht. | 

    1. Hintergrund

    Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG; BGBl I 08, 2026) wurde das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben. Die Bestimmungen über kapitalersetzende Darlehen wurden aus dem GmbH-Gesetz entfernt und im Insolvenzrecht sowie im Anfechtungsgesetz neu geregelt. Nach der Neuregelung sind alle Gesellschafterdarlehen ‒ mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen ‒ in der Insolvenz nachrangig.

     

    Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen (BFH 11.7.17, IX R 36/15). Um den bisherigen „Status-Quo“ wiederherzustellen, wurde § 17 Abs. 2a EStG eingeführt. Wesentlicher Kernpunkt dieser Vorschrift ist die Qualifikation, unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen bei einer in die Krise geratenen Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung angesehen werden können.

          

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