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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung/Betriebsausgaben

    Auslagerung von Direktzusagen im Kombi-Modell: BFH bestätigt beschränkten Betriebsausgabenabzug

    von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    | Bei der Auslagerung von Direktzusagen im „Kombi-Modell“ geht der erdiente Teil der Versorgungsanwartschaft (past service) auf einen Pensionsfonds über. Der noch zu erdienende Teil (future service) wird auf eine Unterstützungskasse übertragen. Die Leistungen an den Pensionsfonds sind als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abziehbar, sondern nur, soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den erdienten Teil der Anwartschaft entfällt. Mit dieser Aussage hat der BFH (20.11.19, XI R 52/17, Abruf-Nr. 215198 und XI R 42/18, Abruf-Nr. 215195 ) die Sicht der Finanzverwaltung bestätigt. |

    1. Betriebsausgabenabzug bei Auslagerung des past service

    Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften durch den Pensionsfonds für den Versorgungsberechtigten können nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei sein. Das setzt voraus, dass ein Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt worden ist, die über die aufgelösten Pensionsrückstellungen hinausgehende Zahlung an einen Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen.

     

    Bei aktiven Arbeitnehmern können über § 3 Nr. 66 EStG nur die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften auf den Pensionsfonds übertragen werden (BMF 26.10.06, IV B 2 - S 2144 - 57/06, Abruf-Nr. 071354; BMF 10.7.15, IV C 6 - S 2144/07/10003, Rz. 1, Abruf-Nr. 144915).

       

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