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  • 31.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121809

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 19.03.2012 – 3 K 308/11

    1. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ergibt sich, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist.

    2. Die vom Kläger angeführten Tätigkeiten für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage machen ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich, da die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes von untergeordneter Bedeutung ist.


    Tatbestand
    Streitig ist, ob der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Betrieb einer Photovoltaikanlage) die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen kann.
    Im Jahr 2007 ließen der Kläger und seine Ehefrau auf dem Dach ihres seit Jahren eigengenutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage installieren. Der Kläger erzielt aus dem Betrieb der Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelt er durch Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. In der Einnahmeüberschussrechnung für die Jahre 2007 bis 2009 machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.298 € für 2007, 1.098 € für 2008 und 1.055 € für 2009 geltend. Zur Begründung führte er an, dass das Arbeitszimmer (20,50 qm) unter anderem für den Schriftverkehr, die Abrechnung, die Lagerung der Unterlagen und die Erstellung der vom Finanzamt geforderten Unterlagen (Vorsteueranmeldung, Überschussrechnung, Gewerbesteuererklärung) genutzt werde.
    Mit Einkommensteuerbescheiden für 2007 vom 25.08.2008, 18.02.2009 und 29.04.2009, für 2008 vom 30.06.2009 und 06.11.2009 sowie für 2009 vom 30.08.2010 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer an.
    Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 04.02.2011 zurückgewiesen.
    Das Finanzamt hat für das Jahr 2008 geänderte Einkommensteuerbescheide vom 18.02.2011 und 21.04.2011 (wieder aufgehoben mit Bescheid vom 26.05.2011) sowie für das Jahr 2009 vom 30.05.2011 erlassen. Diese Änderungsbescheide blieben ohne Änderung auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit ohne Änderung im streitgegenständlichen Bereich.
    Mit der Klage beantragt der Kläger zuletzt, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25.08.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.04.2009 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2011 sowie die Einkommensteuerbescheide für 2008 vom 18.02.2011 und für 2009 vom 30.05.2011 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wenigstens 50 vom Hundert der entstandenen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden und damit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 649 € für 2007, 549 € für 2008 und 528 € für 2009 niedriger angesetzt werden.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:
    Der Kläger benötige als Gewerbetreibender das Zimmer für die Abrechnung mit Energieunternehmen, für die monatliche Umsatzsteueranzeige, für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung, für die Auswertung der Erträge am Computer und für etliche andere Tätigkeiten. Um diese Themenfelder in Ruhe und ohne Einsicht von Fremden durchführen zu können, sei ein Arbeitszimmer erforderlich. Für das Gewerbe stehe auch kein anderer Arbeitsraum zur Verfügung. Der geschätzte Zeitbedarf belaufe sich für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen auf ca. 1 Stunde im Monat, für die Überwachung und Auswertung der Ertragsdaten auf wöchentlich ca. 1,5 Stunden, für die Überprüfung der Zahlungen auf monatlich ca. Stunde, für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung jährlich auf ca. 6 Stunden, für die Überprüfung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf jährlich ca. 4 Stunden und hinsichtlich der Überprüfung des Umsatzsteuerbescheids auf jährlich ca. 4 Stunden. Dies gebe insgesamt ca. 9 Stunden im Monat. Gerade die umfangreichen Rechtsbehelfsverfahren des Klägers mit dem Finanzamt zur Thematik Nichtanerkennung der Sonderabschreibung und Berücksichtigung einer Rückzahlung würden den zeitlichen Bedarf für die Nutzung des Arbeitszimmers deutlich machen. Zudem sei der Kläger dem Finanzamt insoweit schon entgegen gekommen, dass er nur die Hälfte der angefallenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer geltend mache. Hiermit sei den Bedenken des Finanzamts hinsichtlich der Nutzung des Arbeitszimmers für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Rechnung getragen. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers habe hingegen nicht vorgelegen. Für private Zwecke stehe in einem gesonderten Raum ein eigener Rechner zur Verfügung, sodass das Arbeitszimmer für die gewerblichen Einkünfte hierfür nicht benutzt werden müsse.
    Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
    Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer könnten dann als Werbungskosten bis zum Betrag von 1.250 € abgezogen werden, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Jedoch müsse das Arbeitszimmer für diese Tätigkeit erforderlich sein. Dieses Kriterium ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern sei jedoch zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen dürfe, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich für die Einkünfteerzielung erforderlich sei. Hierdurch werde der Tatsache Rechnung getragen, dass es bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wegen dessen Belegenheit im Privatbereich des Steuerpflichtigen zu Berührungen mit der Lebensführung komme. Um einen Missbrauch zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden könnten, sei es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68). Weiter seien die Unterlagen aus der Photovoltaikanlage keine so diskreten Daten, dass sie von den übrigen Familienmitgliedern ferngehalten werden müssten. Schließlich könnten diese auch in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt werden.
    Zudem sei der vom Kläger vorgetragene Umfang der Verwaltungstätigkeit für die Photovoltaikanlage von 9 Stunden im Monat nicht glaubhaft und für eine Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers auch nicht ausreichend. Die elektronisch übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen für 2007 hätten an 8 Monaten lediglich eine gleichbleibende Zahl, nämlich 205 € Umsatz, enthalten und für das Jahr 2008 an 11 Monaten eine gleichbleibende Zahl, nämlich 284 € Umsatz. Da der vorangehende Anmeldemonat lediglich mit der aktuellen Monatsbezeichnung zu unterschreiben und abzuschließen sei, sei hierfür nicht eine volle Stunde Zeitaufwand erforderlich. Im Übrigen würden ab 2009 die Anmeldungen quartalsmäßig abgegeben und hierbei mit einer gleichbleibenden Zahl, nämlich 726 €. Genauso wenig sei eine Überwachung der auswertenden Tätigkeit von Ertragsdaten im Umfang von 1,5 Stunden pro Woche nachvollziehbar. Gleiches gelte für eine 30-minütige monatliche Überprüfung der Zahlungseingänge bzw. der Abbuchung von Darlehensbeträgen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anlage G und für die Umsatzsteuererklärung 14 Stunden benötige, obwohl der Gewinnrechnung nur wenige unproblematische Zahlen zugrunde liegen würden.
    Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Kläger das Arbeitszimmer auch für private Zwecke mitbenutze. So falle z.B. die Verwaltung des Einfamilienhauses, die Korrespondenz mit Versicherungen, mit Handwerkern, die Überweisung von privaten Ausgaben, Internetrecherchen unter die private Nutzung. Hinzu komme, dass der Kläger auch Personalangelegenheiten sowie andere Aufgaben im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer bearbeite. Hierfür habe der Kläger eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom 23.04.2007 vorgelegt, wonach für die Bearbeitung vor allem von Personalangelegenheiten die Nutzung eines eigenen Arbeitszimmers erforderlich sei. In früheren Veranlagungszeiträumen (2001 bis 2003) habe der Kläger das Arbeitszimmer als Aufwendungen für einen Computerhandel geltend gemacht, bis das Finanzamt die hieraus entstandenen negativen Einkünfte wegen Liebhaberei nicht mehr anerkannt habe. Dass dieser Nutzungsanteil pro Monat nicht mehr als 7,5 Stunden betrage, sei nicht glaubhaft. Die Nutzung außerhalb der Verwaltungstätigkeit habe der Kläger bisher nicht dargelegt. Im Übrigen sei nur eine ganz untergeordnete private Mitbenutzung unschädlich.
    Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung und der zum Berichterstatter bestellte Richter anstelle des Senates entscheidet (§ 90 Abs. 2. 79 a Abs. 3 und 4 FGO).
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt verwiesen.
    Dem Gericht liegen 2 Bände Einkommensteuerakten des Klägers und seiner Ehefrau für die Jahre 2006 bis 2009, 1 Band Gewerbesteuerakten für das Jahr 2009, 1 Band Umsatzsteuerakten für die Jahre 1997 bis 2009, 1 Band Akten über die Betriebsprüfung, 2 Bände Rechtsbehelfsakten sowie 1 Band Beschwerde vom 14.02.2011 beim Landesamt für Steuern vor.
    Gründe
    Die Klage hat keinen Erfolg.
    Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
    Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern.
    Der Gesetzgeber ist mit Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 38 Buchstabe d des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BStBl I S. 1394) seiner durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09, DStR 2010, 1563) angeordneten Verpflichtung nachgekommen, die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) neu zu regeln. Demnach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letzteren Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Nach § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt diese Regelung für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.
    Zwar hat der Kläger für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen anderen Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, sodass grundsätzlich die Möglichkeit der Geltendmachung von Betriebsausgaben besteht. Gleichwohl kommt hier ein solcher Abzug nicht in Betracht, denn das Arbeitszimmer ist für die Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich.
    1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur berücksichtigt werden, wenn dieses für diese Tätigkeit erforderlich ist. Dieses Kriterium ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern ist jedoch zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68). Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wegen dessen Belegenheit im Privatbereich des Steuerpflichtigen zu Berührungen mit der Lebensführung kommt. Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60; offen gelassen im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2004 II 120/04, juris; und im Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.03.2009 1 K 1167/06, juris). So hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung die Erforderlichkeit des Aufwandes für ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, das für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489) oder für ein neben dem Hauptberuf betriebenes Gewerbe (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60) geltend gemacht wurde. Für das Vorliegen von Betriebsausgaben trägt der Steuerpflichtige die Beweislast (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562; Schmidt/Heinicke, EStG, § 4 Rz. 31 und 375).
    2. Im Streitfall hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass das Arbeitszimmer für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erforderlich war. Die Darlegungen des hierfür beweispflichtigen Klägers haben das Gericht nicht davon überzeugt, dass er den Raum in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise in den Streitjahren betrieblich genutzt hat. Er hat vorgetragen, das Zimmer für die Abrechnungen mit Energieunternehmen, für die monatliche Umsatzsteueranzeige, für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und für die Auswertung der Erträge am Computer zu nutzen und machte Zeitangaben zu den Tätigkeiten. Damit beschreibt er zwar die für den Betrieb erforderlichen Tätigkeiten, aber ohne deren tatsächliche Vornahme und insbesondere die hierfür erforderliche zeitliche Inanspruchnahme des Arbeitszimmers auch nur in Einzelbereichen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die vom Kläger angeführte Nutzung des Arbeitszimmers für den Gewerbebetrieb zu ca. 9 Stunden im Monat ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft. Alleiniger Abnehmer der von der Anlage geleisteten Energie ist V. Diese erteilt nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen einmal jährlich eine Rechnung über die gelieferte Strom-Einspeisung und leistet monatliche Zahlungsabschläge. Diese jährliche Abrechnung und die vereinnahmte Umsatzsteuer sind die einzigen Betriebseinnahmen des Klägers und somit Grundlage der Einnahmenüberschussrechnung. Als Betriebsausgaben sind jährlich die Abschreibungsbeträge, die Umsatzsteuerzahlungen und ca. drei sonstige Posten (z.B. Versicherung) zu erfassen. Aus diesen Posten besteht dann die Gewinnermittlung. Weiterer Schriftverkehr mit der V oder anderen Firmen ist nicht vorgetragen. Die elektronisch übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen lauteten im Jahr 2007 in 8 Monaten auf die gleichbleibende Zahl von 205 € und im Jahr 2008 an 11 Monaten auf die gleichbleibende Zahl von 284 € Umsatz. Damit war der vorangehende Anmeldemonat lediglich mit der aktuellen Monatsbezeichnung zu überschreiben und abzuschließen. Die ab dem Jahr 2009 quartalsmäßig abgegeben Anmeldungen lauteten jeweils auf 726 €. Ein Zeitansatz von einer Stunde im Monat erscheint für die Umsatzsteueranmeldungen überhöht. Genauso wenig ist eine Überwachung der auswertenden Tätigkeit von Ertragsdaten im Umfang von 1,5 Stunden pro Woche nachvollziehbar. Ebenso überhöht ist die Zeitangabe von 30 Minuten monatlich für die Überprüfung der Zahlungseingänge, denn diese bestehen nur aus der Abschlagszahlung und diese werden ja auch in der Jahresabrechnung der V erfasst. Die vom Kläger als Begründung für den Zeitaufwand ebenfalls genannten Rechtsbehelfsverfahren betrafen im Übrigen längst nicht nur den Bereich der Photovoltaikanlage, sondern auch die Bereiche Altersvorsorgebeträge, Spenden, Kapitaleinkünfte und die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die vom Kläger angeführten Tätigkeiten für die Verwaltung der Photovoltaikanlage (5,05 kwp) machen daher nach der Auffassung des Gerichts ein steuerlich zu berücksichtigendes häusliches Arbeitszimmers im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG nicht erforderlich, da die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er das Arbeitszimmer in einem zeitlichen Umfang genutzt hat, sodass die Aufwendungen für den Raum erforderlich für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Im Übrigen würde auch die vom Kläger angeführte Nutzung des Arbeitszimmers für den Gewerbebetrieb mit ca. 9 Stunden monatlich für die Erforderlichkeit des Aufwands nicht ausreichen.
    3. Hinsichtlich einer Nutzung des Arbeitszimmers für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann der Kläger auch keine Aufwendungen geltend machen. Das Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers und für die nichtselbständige Arbeit steht dem Kläger ein Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenEStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 6b

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