22.11.2000 · IWW-Abrufnummer 99998
Finanzgericht des Saarlandes: Urteil vom 29.06.1999 – 1 K 210/97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FINANZGERICHT DES SAARLANDES
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
1 K 210/97
In dem Rechtsstreit
wegen Einkommensteuer 1993
hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig als Vorsitzender, der Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer und Günter Berwanger sowie der ehrenamtlichen Richter Astrid Vogel (Geschäftsführerin) und Wilhelm Offermanns (Angestellter) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1999 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand:
Der Kläger war im Streitjahr 1993 als angestellter Außendienstmitarbeiter für die Versicherungsgesellschaft im Bereich der Geschäftsstelle tätig. Er reichte die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 am 31. Oktober 1995 beim Beklagten ein und machte bei einem Bruttoarbeitslohn von 54.867 DM Werbungskosten in Höhe von insgesamt 34.492 DM geltend.
Der Beklagte hielt diesen Aufwand für unglaubwürdig und gewährte im Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 3. Januar 1997 nur den Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM. Zur Begründung führte der Beklagte in einer Anlage zum Bescheid an, die geltend gemachten Reisekosten (Kfz-Kosten in Höhe von 23.271 DM und Verpflegungsmehraufwendungen von insgesamt 4.199 DM) könnten als Werbungskosten nicht berücksichtigt werden, da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt worden sei. Die übrigen Werbungskosten würden den Pauschbetrag nicht übersteigen (ESt, Bl. 27).
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 1997 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2). Zur Begründung führte der Kläger an, das mit der Einkommensteuererklärung am 31. Oktober 1995 eingereichte Fahrtenbuch sei ordnungsgemäß.
Am 26. Mai 1997 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (Az. 1 K 182/97) und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, den mit Schriftsatz vom 4. Januar 1997 eingelegten Einspruch umgehend zu bescheiden. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Juli 1997 an das zuständige Finanzgericht des Saarlandes.
Am 31. Juli 1997 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung, die teilweise Erfolg hatte. Der Beklagte erkannte nunmehr Werbungskosten in Höhe von insgesamt 16.485 DM an.
Die geltend gemachten Aufwendungen für einen PC (Abschreibung, 911 DM) und das häusliche Arbeitszimmer (1.924 DM) wurden mangels entsprechender Nachweise nicht berücksichtigt.
Bei den geltend gemachten Bewirtungskosten wurden Aufwendungen in Höhe von 65 DM vom 6. April 1993, von 60 DM vom 8. April 1993, von 127 DM vom 10. April 1993 (Karsamstag) und von 50 DM vom 15. Mai 1997 (Samstag) nicht anerkannt. Bei den diesbezüglichen Aufwendungen während der Urlaubszeit und an den Wochenenden sei eine beruflich veranlaßte Bewirtung nicht zu erkennen.
Der berufliche Anteil der Telefonkosten von insgesamt 1.474,70 DM wurde auf 311 DM geschätzt, da die Ermittlung und Begründung des geltend gemachten beruflichen Anteils in Höhe von 1.032,29 DM (70 %) trotz Aufforderung nicht dargelegt worden sei.
Die geltend gemachten Reisekosten (Fahrtkosten: 44.752 km x 0,52 DM KM-Pauschale = 23.271 DM, pauschale Verpflegungsmehraufwendungen: 14 x 35 DM + 59 x 28 DM + 101 x 17 DM + 34 x 10 DM = 4.199 DM, insgesamt 27.470 DM) hielt der Beklagte für unglaubwürdig und nahm diesbezüglich in vollem Umfang eine Schätzung in Höhe von insgesamt 13.416 DM (Fahrtkosten: 10.816 DM, Verpflegungsmehraufwendungen: 2.600 DM) vor, da der Kläger der Aufforderung, die Richtigkeit seiner Angaben in der vorgelegten Zusammenstellung durch Auskünfte und geeignete Unterlagen nachzuweisen, nicht Folge geleistet habe.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 3. Januar 1997 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 1997 insoweit abzuändern, als anstelle von Werbungskosten in Höhe von 16.485 DM die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 34.492 DM zu berücksichtigen sind.
Der Kläger trägt vor, er habe einen lückenlosen Nachweis bezüglich aller geltend gemachten Werbungskosten geführt, so daß der Beklagte an deren Glaubwürdigkeit nicht habe zweifeln dürfen. Insbesondere sei das vorgelegte Fahrtenbuch ordnungsgemäß. Dies beweise die Tatsache, daß das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 eine identisch aufgebaute Aufstellung akzeptiert habe. Auch sei entgegen der Auffassung des Beklagten die Kilometerpauschale anzusetzen, da dies nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde. Zur Beantwortung der Fragen des Beklagten vom 18. Juni 1997 sei er nicht verpflichtet gewesen, da dieser sich seine Fragen selbst habe beantworten können. Eine Schätzung der streitigen Werbungskosten gemäß § 162 Abgabenordnung - AO - habe mithin nicht stattfinden dürfen, da er seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO vollständig nachgekommen sei.
Darüber hinaus rügt der Kläger, daß der Beklagte bereits am 31. Juli 1997, also vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme zum 15. August 1997, seinen Einspruch beschieden habe.
Der Beklagte beantragt (Bl. 33),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er macht geltend, die erforderlichen Nachweise hätten ihm nicht vorgelegen. Die eingereichte Aufstellung sei kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Demnach sei eine weitere Mitwirkung des Klägers, insbesondere eine Beantwortung der Fragen vom 18. Juni 1997, zur Ermittlung der tatsächlich angefallenen Werbungskosten erforderlich gewesen. Die absolute Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ließen Zweifel an deren Richtigkeit zu. Da der Kläger trotz Aufforderung und Belehrung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO nicht nachgekommen sei, sei zu schätzen gewesen.
Eine vorzeitige Bescheidung sei angesichts der Mitteilung des Klägers mit Schreiben vom 26. Juli 1997, er sähe zur Zeit keine Veranlassung zur Beantwortung der gestellten Fragen, und der rechtshängigen Untätigkeitsklage zulässig gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat den Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in zulässigem Umfang begrenzt.
1. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die Feststellungslast für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen.
2. Abzugsfähigkeit der vom Kläger im einzelnen geltend gemachten Aufwendungen
2.1. Dienstliche Fahrten mit dem privaten PKW
PKW-Kosten können beruflich veranlaßt sein. Der Steuerpflichtige kann insoweit grundsätzlich zwischen dem Ansatz der tatsächlichen PKW-Kosten und der in den Verwaltungsanweisungen (hier: BMF-Schreiben vom 25. November 1991, BStBl. I 1992, 232) genannten Kilometersätze (für PKW: 0,51 DM je Fahr-KM) wählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 25. Oktober 1985, BStBl. II 1986, 200), der sich der erkennende Senat anschließt, besteht dieses Wahlrecht aber nicht, wenn der Ansatz der Kilometerpauschale zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Dann sind die tatsächlichen PKW-Kosten anzusetzen. Dieser Fall liegt regelmäßig dann vor, wenn bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40.000 km die Kilometerpauschalen die tatsächlichen Kilometerkosten offensichtlich übersteigen (Urteil vom 26. Juli 1991, VI R 114/89, BStBl. II 1992, 105).
Was den Nachweis der beruflich und privat gefahrenen Kilometer anbelangt, kann der Steuerpflichtige die entsprechende Nutzung anhand eines Fahrtenbuches dartun. Inhaltlich müssen Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch so gestaltet sein, daß sie eine leichte und einwandfreie Überprüfung der Angaben ermöglichen (Urteil des Senats vom 22. Juni 1994 1 K 75/93, EFG 1994, 962; FG München, Urteil vom 6. März 1996, 1 K 1234/93, EFG 1996, 911, jeweils m.w.N.). Bei einem nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch, kann das Finanzamt und auch das Finanzgericht den beruflichen/privaten Nutzungsanteil mittels einer sonstigen (gröberen) Schätzungsmethode ermitteln (vgl. BFH, Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 146/88, BStBl. II 1992, 700).
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch setzt die Trennung der beruflich und privat veranlaßten Fahrten sowie der damit verbundenen Kilometerleistungen voraus. Bei den beruflich veranlaßten Fahrten sind darüber hinaus Angäben zum Tag der Fahrt, zum Start- und Zielort sowie zum jeweiligen Zweck der Reise zu machen. Zu letzterem gehören grundsätzlich Angaben über die aufgesuchte Firma bzw. die aufgesuchte Person (so die Rechtsprechung der Finanzgerichte: vgl. etwa Urteil des Senats vom 22. Juni 1994, a.a.O.). Ein Fahrtenbuch ist nämlich nur dann geeignet, die berufliche Veranlassung der Fahrten nachzuweisen und den Umfang der Privatfahrten zu dokumentieren, wenn sich die dortigen Angaben anhand von Steuerpflichtigen vorzulegender Unterlagen (Benzinquittungen, Terminkalender, Kundenakten o.ä.) zumindest stichprobenartig überprüfen lassen (Hessisches FG, Urteil vom 1. Oktober 1998, 13 K 452/95, StEd 1999, 23). Nur bei geringen formellen Mängeln eines Fahrtenbuches kann im Ausnahmefall den Fahrtenbuchangaben gefolgt werden, wenn der Steuerpflichtige die Richtigkeit der Angaben auf andere Weise glaubhaft nachweist (FG Saarland, Urteil vom 13. Oktober 1997, 1 K 211/96, EFG 1998, 184).
2.2. Mehraufwand für Verpflegung
Verpflegungsmehraufwendungen konnten im Streitjahr bei Vorliegen einer Dienstreise nach Maßgabe der Regelung in Abschnitt 39 Abs. 2 Satz 2 der Lohnsteuerrichtlinien - LStR - 1990 mit Pauschbeträgen (35 DM je Arbeitstag bei mehr als 12stündiger Abwesenheit; 28 DM je Arbeitstag bei 10 bis 12stündiger Abwesenheit) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der erforderliche Nachweis der jeweiligen Abwesenheitsdauer kann anhand eines Fahrtenbuches geführt werden, das zusätzlich zu den zuvor erläuterten Anforderungen die Anfangs- und Beendigungszeit jeder einzelnen Dienstfahrt aus, weist.
2.3. Aufwendungen für Arbeitszimmer und PC
Nach § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und 7 EStG können auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (Arbeitszimmer) und Absetzungen für Abnutzungen von Arbeitsmitteln (PC) als Werbungskosten geltend gemacht werden.
2.4. Bewirtungsaufwendungen
Bewirtungsaufwendungen können gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachweist. Hierzu sind schriftlich folgende Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlaß der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlaß und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Anschriften der bewirteten Personen sind zwar nicht erforderlich, können aber zur Überprüfung der Angaben nachgefordert werden.
3. Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall
3.1. Dienstliche Fahrten mit dem privaten PKW
In den vom Kläger vorgelegten Aufzeichnungen sind die beruflichen und privaten Fahrten nicht getrennt voneinander aufgeführt. Sowohl der Tachostand zu Beginn und Ende jeder Fahrt als auch die Angabe von Fahrtzweck und aufgesuchter Person bzw. Firma fehlen. Eine stichprobenartige Nachprüfung der beruflichen Veranlassung ist damit unmöglich. Von daher entsprechen die Angaben im Fahrtenbuch nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien. Die vorgelegte Aufstellung ist kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach dem Vorbringen des Klägers das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 eine entsprechende Aufstellung als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch akzeptierte. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. November 1985, VIII R 25/95, BStBl. II 1986, 520 und Urteil vom 15. Dezember 1988, IV R 36/84, BStBl. II 1989, 363), der sich der erkennende Senat anschließt, ist das Finanzamt an die Sachbehandlung der Vorjahre nicht gebunden und kann grundsätzlich jeder Veranlagung eine geänderte Rechtsauffassung zugrunde legen. Das Finanzamt hat dem Sachverhalt in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. An Fehler in der Vergangenheit ist es nicht gebunden. Dies ergibt sich bereits aus dem Charakter der Einkommensteuer als Jahressteuer (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung).
Der Beklagte durfte mithin die vorgelegte Aufstellung der Veranlagung nicht ohne weiteres zugrunde legen. Nachdem der Kläger trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung die geltend gemachten beruflich zurückgelegten Kilometer nicht nachgewiesen hat, durfte der Beklagte die Fahrtkosten im Wege der Schätzung nach § 162 AO ermitteln.
Die Schätzung der dienstlichen Kilometer in 1993 auf insgesamt 20.800 hält der erkennende Senat für sachgerecht. Insbesondere durfte der Beklagte die arbeitstäglich zurückgelegte berufliche Wegstrecke mit durchschnittlich 100 km annehmen. Zwar waren laut Bescheinigung des Arbeitgebers Werbetätigkeiten auch außerhalb des Einzugsbereichs der Geschäftsstelle Y zulässig, jedoch ist mangels entgegenstehender Nachweise davon auszugehen, daß der Kläger zumeist im Kreis Y tätig war. Der Senat verweist diesbezüglich auf ein Urteil des 2. Senats des Finanzgerichts des Saarlandes vom 7. Juni 1999, 2 K 129/96, das ebenfalls einen Außendienstmitarbeiter der X Versicherungsgesellschaft betraf. Dort hatte das Gericht dem Steuerpflichtigen eine jährliche Fahrleistung von insgesamt 23.340 KM zugebilligt, wobei es an 158 Tagen eine KM-Leistung von 100 KM, an 78 Tagen eine solche von 80 KM und an 26 Tagen eine solche von 50 KM zugrunde legte. Die Schätzung des Beklagten bewegt sich mit 20.800 Fahr-KM im Streitjahr im Rahmen der Entscheidung des 2. Senats.
Der Beklagte hat bei seiner Schätzung anhand der Kilometerpauschale die Interessen des Klägers mehr als ausreichend berücksichtigt. Würden die anerkannten Aufwendungen in Höhe von 10.816 DM die tatsächlichen Kosten über 20.800 km darstellen, würde dies bedeuten, der Kläger hätte (bei einem Bruttoarbeitslohn von 54.867 DM) für die nach seinen Angaben insgesamt in 1993 gefahrenen 60.799 km Kosten in Höhe von 31.615,48 DM gehabt. Dies hält der erkennende Senat für unglaubwürdig.
Insoweit sieht der Senat durchaus noch einen Kompensationsspielraum. So wäre beispielsweise auch eine tägliche Wegestrecke von 80 km durchaus geeignet gewesen, den diesbezüglichen Aufwand des Klägers sachgerecht zu schätzen.
3.2. Mehraufwand für Verpflegung
Zum Nachweis der geltend gemachten pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen ist die vorgelegte Aufstellung ebenfalls nicht geeignet, da sich dieser die Abfahrts- und Ankunftszeiten der einzelnen Fahrten nicht entnehmen lassen. Auch hier war mithin der Beklagte dazu berechtigt und verpflichtet zu schätzen.
Die vorgenommene Schätzung ist sachgerecht. Insbesondere durfte der Beklagte davon ausgehen, aufgrund des Umstandes, daß der Kläger, der einen relativ eng begrenzten Tätigkeitsbereich (Kreis betreute, hälftig Dienstgänge erledigte. Für die restlichen Fahrten hat der Beklagte einen Verpflegungsmehraufwand von 17 DM gewährt. Auch dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Arbeitgeber des Klägers eine monatliche Reisepauschale von nur 280 DM ausbezahlt hat. Dies deutet darauf hin, daß insgesamt der Aufwand des Klägers jedenfalls nicht den von ihm behaupteten Umfang hatte.
3.3. Aufwendungen für Arbeitszimmer und PC
Nachweise bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen und deren beruflicher Veranlassung hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderung nicht erbracht. Demnach durften diesbezüglich auch keine Werbungskosten anerkannt werden.
3.4. Bewirtungsaufwendungen
Die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen wurden allesamt anhand von Rechnungen nachgewiesen, die den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich genügen. Dennoch erkennt der Beklagte die Bewirtungskosten während der Urlaubszeit und an Wochenenden nicht als Werbungskosten an, da eine berufliche Veranlassung hier nicht zu erkennen sei. Es lägen vielmehr nicht abzugsfähige sogenannte gemischte Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG vor.
Diese Schlußfolgerung ist nicht zwangsläufig. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es nicht unüblich, daß Geschäftsessen an den Wochenenden stattfinden, so daß nicht notwendig gemischte Aufwendungen vorliegen. Um erfolgreich zu sein, sind Versicherungsvertreter vielfach dazu gezwungen, mit ihrer Kundschaft außerhalb deren Arbeitszeiten in Kontakt zu treten und sich diesbezüglich nach deren zeitlichen Präferenzen zu richten. Auch eine beruflich veranlaßte Bewirtung während der Urlaubszeit des Außendienstmitarbeiters scheint unter diesem Gesichtspunkt nicht grundsätzlich ausgeschlossen zu sein.
Dennoch sind Zweifel bei Bewirtungen an Wochenenden und insbesondere in Urlaubszeiten durchaus legitim, da in solchen Fällen eher die Gefahr des Mißbrauchs gegeben ist. Bei Zweifeln ist es Aufgabe des Finanzamts, die berufliche Veranlassung der jeweiligen Bewirtung nachzuprüfen. Der Beklagte hätte etwa das Recht gehabt, den Kläger aufzufordern, ihr zwecks Überprüfung der beruflichen Veranlassung die Anschrift der bewirteten Person mitzuteilen.
Allerdings sind die vom Beklagten nicht anerkannten Aufwendungen von 302 DM nicht erheblich; sie bewegen sich in dem Kompensationsspielraum, den der Senat unter Tz. 3.1. angesprochen hat. Insoweit wirkt sich eine Anerkennung der Aufwendungen nicht mehr aus.
4. Rüge einer vorzeitigen Entscheidung
Soweit der Kläger sich darauf beruft, die am 31. Juli 1997 ergangene Entscheidung sei, wenn überhaupt, erst nach dem 15. August 1997 zulässig gewesen, kann dem nicht gefolgt werden.
Wenn der Kläger, wie geschehen, bereits am 26. Mai 1997 mittels einer Untätigkeitsklage das Finanzamt zum Erlaß der Einspruchsentscheidung zu bewegen sucht, kann er nicht gleichzeitig geltend machen, das Finanzamt habe erst nach dem 15. August über seinen Einspruch entscheiden dürfen.
5. Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der beim Verwaltungsgericht Saarlouis entstandenen Kosten, waren nach § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 17 b Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - dem Kläger aufzuerlegen.
Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.