Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 18.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145837

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 13.05.2015 – 15 K 1965/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Köln

    15 K 1965/12

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    2

    Strittig ist die Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den am ....03.1991 geborenen Sohn A.

    3

    Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 394,00 € sowie Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 49,00 insgesamt 443,00 € für ihren Sohn A geltend.

    4

    Der Sohn A war vom 01.01. bis 05.05.2010 in einem Ausbildungsverhältnis als Straßenbauer. Für diese Zeit wurden 258,60 € an Krankenversicherungsbeiträgen und 31,91€ für die Pflegeversicherung vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.

    5

    Vom 09. bis 19.08.2010 war der Sohn bei den B & Co. ...werken beschäftigt. Hier wurden 45,58 € an Krankenversicherungsbeiträgen und 5,62 € an Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung vom Lohn einbehalten und abgeführt.

    6

    Vom 01.12. bis 22.12.2010 war der Sohn in einem Metallverarbeitungsbetrieb beschäftigt. Hier wurden 88,88 € für Krankenversicherungsbeiträge und 10,97 € für die private Pflegeversicherung vom Lohn einbehalten.

    7

    Am 04.04.2011 reichte der Sohn A seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein. Hierin beantragte er den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheid vom 06.05.2011 auf 0,00 € festgesetzt. Wegen der Höhe seines Einkommens wäre dies auch ohne Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge erfolgt.

    8

    Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 05.04.2011 beim Beklagten ein. Hierin waren zunächst keine Angaben zum Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Sohnes enthalten. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2010 erklärungsgemäß mit Bescheid vom 09.06.2011 auf 3.758,00 € fest.

    9

    Hiergegen legten die steuerlichen Vertreter der Kläger Einspruch ein und begründeten diesen damit, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Sohnes nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen als eigene Beiträge der Eltern als Sonderausgaben abzuziehen seien.

    10

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2012 als unbegründet zurück. Da der Sohn vorliegend Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2010 geltend gemacht habe, scheide eine Berücksichtigung der Beiträge im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung der Eltern aus.

    11

    Mit ihrer deshalb erhobenen Klage tragen die Kläger vor, die Intention des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bestehe darin, dass sich Beiträge zu einer Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung eines unterhaltsberechtigten Kindes zumindest einmal, entweder bei dem Kind selber oder bei den Eltern, steuerlich auswirken sollten. Hierbei komme es nicht darauf an ob das Kind die Beiträge bereits in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht habe. Entscheidungserheblich sei vielmehr, ob sich diese bereits bei dem Kind ausgewirkt hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Kläger verweisen insoweit auf den Leitfaden „Vorsorgeaufwendungen“ des bayrischen Landesamts für Steuern.

    12

    Die Kläger beantragen

    13

    unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 09.06.2011 und Änderung der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2012 die Einkommensteuer neu festzusetzen und dabei Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 259,00 € und Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 32,00 € als weitere Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

    14

    Der Beklagte beantragt

    15

    die Klage abzuweisen,

    16

    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    17

    Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vorliegend nicht zum Tragen komme, da der Sohn der Kläger die einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits in seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend gemacht habe. Hierbei spiele es keine Rolle, dass diese beim Sohn ohne steuerliche Auswirkung geblieben seien.

    18

    Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 04.10.2012 Bezug genommen.

    19

    Entscheidungsgründe

    20

    Die Klage ist unbegründet.

    21

    Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 (EStG) werden als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a und des Buchstaben b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht.

    22

    Die Klage ist abzuweisen, da die Kläger keine Versicherungsbeiträge des Sohns getragen haben. Diese sind vielmehr von dessen Lohn einbehalten worden.

    23

    Ist das Kind selbst krankenversichert durch eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung, wie vorliegend, kann der steuerpflichtige Elternteil die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als Sonderausgaben geltend machen.

    24

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn er diese im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung tatsächlich trägt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13429 zu § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 –neu-) und er, wie vorliegend, Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat.

    25

    Diese Ergänzung geht auf eine Forderung des Bundesrates zurück und soll insbesondere die Fälle erfassen, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder in eigener Person Versicherungsnehmer sind, ohne selbst erwerbstätig zu sein. Das sind die in der studentischen Krankenversicherung versicherten Kinder, für die der Steuerpflichtige einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld erhält, sowie die Fälle, in denen ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger sein von Geburt an behindertes Kind mit Blick auf die Leistungsausschlüsse der privaten Krankenversicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert hat (vgl. Stöcker in Bodewin/Brandt Einkommensteuergesetz § 10 Rdnr. 599; Korn Einkommensteuergesetz § 10 Rdnr. 202.17).

    26

    Nach Überzeugung des Gerichts werden die Fälle nicht erfasst, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder, z.B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von ihrem Arbeitgeber einbehalten bekommen, und die Versicherungsbeiträge somit selbst tragen (Stöcker a.a.O. Rdnr. 601).

    27

    Voraussetzung für den Abzug ist nämlich, dass der Elternteil die Beiträge im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung tatsächlich selbst trägt (siehe auch Kulosa in Hermann/Heuer/Raupach Einkommensteuergesetz § 10 Rdnr 167).

    28

    Soweit die Finanzverwaltung (vgl. OFD Magdeburg Verfügung vom 3.11.2011 –S 2221-118-St 224, Der Betrieb 2011, 2575) eine Berücksichtigung auch ohne tatsächliche Zahlung ermöglicht, liegt eine entsprechende Verfügung der Finanzverwaltung NW nicht vor, würde aber auch - wie oben gezeigt - nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen.

    29

    Die Kläger haben die Versicherungsbeiträge des Sohnes danach nicht selbst getragen.

    30

    Denn es ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar ist, dass die Kläger die Krankenversicherungsbeiträge, die vom Lohn des Sohnes einbehalten wurden, diesem erstattet hätten. Hierzu wären sie auch nicht verpflichtet gewesen. Vorliegend erbrachten die Kläger Sach-Unterhaltsleistungen an den Sohn, da dieser bei ihnen wohnte. Hierdurch genügten die Kläger wegen der Höhe der eigenen Einkünfte des Sohnes ihrer Unterhaltpflicht. Eine weitergehende Unterhaltspflicht bestand nicht.

    31

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    32

    Die Revision war zuzulassen, da soweit erkennbar noch keine Rechtsprechung zu der Frage ergangen ist, ob § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG Anwendung findet auf Beiträge die vom Lohn des Kindes einbehalten werden.

    33

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents