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  • · Der praktische Fall

    Grunderwerbsteuer: EuGH-Urteil als Chance zur Beseitigung von Minderheitsanteilen?

    Bild: © tanoy1412 - stock.adobe.com / KI-erweitert / Firefly

    Die Struktur vieler Unternehmensgruppen ist geprägt durch zahlreiche Minderheitsbeteiligungen bzw. durch die „Fesseln des deutschen GrEStG“. Gerade deshalb hat ein Urteil des EuGH (4.6.26, C-837/24, Rs. Nova Iberomoldes) in einem (portugiesischen) Verfahren für Aufsehen gesorgt. Ob diese Entscheidung aber wirklich die langersehnte Chance ist, die gesetzlichen Fesseln abzustreifen, thematisiert der folgende praktische Fall.

    1. Sachverhalt

    Peter Schmidt vertritt als „Familienoberhaupt“ seit Jahren die unternehmerischen Interessen der Familie Schmidt. In dieser Funktion strebt er bereits seit 2023 eine klassische Holdingstruktur mit einer Holding und zwei Tochtergesellschaften (X- und Y-GmbH) an. Aus diesem Grund wurden bereits vor drei Jahren 100 % der Anteile an der X-GmbH und 89,9 % der Anteile an der Y-GmbH in die Holding-GmbH eingebracht. Die Schmidt-Gruppe hat daher aktuell folgende Struktur:

     

    Bild: IWW

     

    Herr Schmidt hat von dem EuGH-Urteil zur portugiesischen Grunderwerbsteuer gehört und möchte von seinem Steuerberater wissen, ob er nun auch die restlichen 10,1 % der Anteile an der Y-GmbH in die Holding-GmbH übertragen kann, ohne Grunderwerbsteuer auszulösen.

    2. Lösung

    Zunächst werden die ertrag- und die grunderwerbsteuerlichen Gründe für die 2023 gestaltete Holdingstruktur erläutert. Anschließend erörtert der Steuerberater vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils drei Handlungsoptionen.

     

    2.1 Ertragsteuerliche Hintergründe für eine Holdingstruktur

    Die Implementierung einer Holdingstruktur ermöglicht u. a. einen steuerschonenden Verkauf von GmbH-Beteiligungen. Daher wird sie insbesondere bei der Vorbereitung von Unternehmensnachfolgen genutzt.

     

    Bei einem Verkauf von GmbH-Beteiligungen aus dem Privatvermögen gilt das Teileinkünfteverfahren (§ 17 Abs. 1 und 2 EStG i. V. mit § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Danach sind nur 60 % des Veräußerungsgewinns mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Bei einem individuellen Steuersatz von 45 % wird der Veräußerungsgewinn letztendlich mit 27 % versteuert.

     

    Befinden sich die GmbH-Beteiligungen in einem Betriebsvermögen bzw. werden sie von einer Holding-GmbH gehalten, ist ein Verkauf sogar grundsätzlich steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Nur 5 % des Veräußerungsgewinns sind als pauschale nicht abziehbare Betriebsausgabe zu versteuern (§ 8b Abs. 5 KStG). Bei einem (unterstellten) GmbH-Steuersatz von 30 % wird der Veräußerungsgewinn also im Ergebnis mit nur 1,5 % versteuert.

     

    Bei der Implementierung einer Holdingstruktur ist jedoch zu bedenken, dass die steuerneutrale Einbringung der GmbH-Anteile in die Holding-GmbH (nach § 20 UmwStG) eine siebenjährige Haltefrist auslöst (§ 22 Abs. 1 UmwStG). Daher sollten Holdingstrukturen bei Unternehmensnachfolgen möglichst frühzeitig implementiert werden. Darüber hinaus ist der Veräußerungserlös innerhalb der Holding steuerverstrickt und kann nicht unmittelbar von Peter Schmidt für private Zwecke verwendet werden. Der Veräußerungsgewinn steht aber für Investitionen der Holding (z. B. in Mietobjekte) zur Verfügung.

     

    Beachten Sie — Die Holdingstruktur ist nicht nur für etwaige GmbH-Verkäufe sinnvoll. Vielmehr schafft sie eine klare gesellschaftsrechtliche Organisationsstruktur und bietet auch die Möglichkeit, Gewinne und Verluste einzelner Tochtergesellschaften auf Ebene der Holding zu verrechnen.

     

    ZWISCHENFAZIT — Die im Jahr 2023 begonnene Implementierung einer Holdingstruktur war und ist ertragsteuerlich sinnvoll.

     

    2.2 Grunderwerbsteuerliche Beschränkungen

    Bei der Implementierung einer Holdingstruktur müssen auch die grunderwerbsteuerlichen Aspekte betrachtet werden. Denn es fällt nicht nur Grunderwerbsteuer an, wenn einzelne Grundstücke veräußert werden, sondern auch, wenn Anteile von Gesellschaften übertragen werden, die Grundvermögen besitzen. Die folgende Übersicht zeigt die beiden generellen Besteuerungstatbestände:

     

    Grunderwerbsteuer: Asset Deal und Share Deal

    Asset Deal
    Share Deal
    Tatbestand

    Veräußerung von Grundvermögen

    Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, die Grundvermögen besitzen

    zivilrechtlicher Eigentümer

    Grundstück wird direkt übertragen

    Grundstück bleibt in der Gesellschaft

    gesetzliche Grundlage

     § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

    § 1 Abs. 2a – 3a GrEStG

     

    Die Einbringung der Anteile an der X-GmbH i. H. von 100 % war 2023 grunderwerbsteuerlich nicht von Bedeutung, da die X-GmbH über kein eigenes Grundvermögen verfügt(e). Hätte Peter Schmidt aber auch 100 % der Anteile an der Y-GmbH eingebracht, wäre auf deren Grundbesitz Grunderwerbsteuer angefallen (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Da die Übertragung von mindestens 90 % der Anteile Grunderwerbsteuer ausgelöst hätte, war es somit sinnvoll, 10,1 % der Anteile zurückzuhalten.

     

    Beachten Sie — Die strengen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG an den herrschenden Gesellschafter waren und sind bei der Eigentümerstruktur der Familie Schmidt nicht erfüllt.

     

    ZWISCHENFAZIT — Dass im Jahr 2023 nur 89,9 % der Anteile an der Y-GmbH übertragen wurden, war richtig, um Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

     

    2.3 EuGH-Urteil zur portugiesischen Grunderwerbsteuer

    In dem Verfahren des EuGH (4.6.26, C-837/24, Rs. Nova Iberomoldes) ging es um die Festsetzung portugiesischer Grunderwerbsteuer im Rahmen der Gründung einer Holdinggesellschaft. Die Alleingesellschafterin brachte im Zuge der Gründung mehrere Tochtergesellschaften ein. Da eine der eingebrachten Tochtergesellschaften auch Grundbesitz besaß, wurde von der portugiesischen Finanzverwaltung Grunderwerbsteuer festgesetzt.

     

    Die betroffene Gesellschaft, die Nova Iberomoldes, griff die Festsetzung an. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt – und dieser entschied, dass die Festsetzung der portugiesischen Grunderwerbsteuer gegen die sogenannte „Kapitalansammlungsrichtlinie“ (Richtlinie 2008/7/EG) und somit gegen EU-Recht verstößt.

     

    Die Kapitalansammlungsrichtlinie soll verhindern, dass die Ansammlung von Kapital bei Umstrukturierungen innerhalb der EU (z. B. bei Verschmelzungen) durch nationale, indirekte Steuern behindert wird. Der EuGH hat die Kapitalansammlungsrichtlinie nun konsequent ausgelegt. Die vom Grundsatz erlaubten Ausnahmen, z. B., wenn es im Rahmen der Umstrukturierungen zu einem „normalen“ Eigentümerwechsel des Grundstücks kommt, liegen im Fall der Nova Iberomoldes nicht vor.

     

    Beachten Sie — Das portugiesische Grunderwerbsteuerrecht ähnelt sehr dem deutschen GrEStG. Insbesondere stellen beide Gesetze nicht nur auf direkte Verkäufe von Grundstücken, sondern auch auf indirekte Verkäufe im Rahmen von Share Deals ab.

     

    MERKE — Derzeit ist ein ähnliches Verfahren zur deutschen Grunderwerbsteuer bei Konzernumstrukturierungen beim BFH unter dem Az. II R 8/23 anhängig.

     

    2.4 Handlungsoptionen im praktischen Fall

    Die aktuelle Entscheidung des EuGH ist aus Sicht der Familie Schmidt sehr erfreulich. Es stellt sich aber insofern die Frage, welche Handlungsoptionen nun bestehen – und dabei ist auf drei generelle Möglichkeiten hinzuweisen.

     

    Es wäre zumindest eine Option, die zurückgehaltenen Anteile an der Y-GmbH nunmehr in die Holding-GmbH einzubringen. In diesem Fall würde die Finanzverwaltung aber wohl Grunderwerbsteuer auf den gesamten Grundbesitz der Y-GmbH festsetzen (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Diese Festsetzung könnte dann mit einem Verweis auf das EuGH-Urteil vom 4.6.26 (Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben) und die beim BFH anhängige Revision (II R 8/23) angefochten werden.

     

    Beachten Sie — Zudem sollte Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Obwohl es sich bei der Aussetzung der Vollziehung um eine Einzelfallentscheidung handelt, stehen die Erfolgsaussichten nicht schlecht. Denn im vorliegenden Fall dürften die geforderten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.

     

    Nach § 89 Abs. 2 AO kann das FA auf Antrag eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Dies ist im Fall der Familie Schmidt grundsätzlich erfüllt.

     

    Beachten Sie — Bei einer verbindlichen Auskunft ist allerdings zu bedenken, dass die Finanzverwaltung an die nationale (aktuelle) Rechtslage gebunden ist und eine etwaige (gebührenpflichtige) Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ ausfallen dürfte. Womöglich schlägt das FA aber auch vor, die Entscheidung des BFH in dem Verfahren II R 8/23 abzuwarten.

     

    Sofern die Familie Schmidt bei der Einbringung der restlichen Anteile in die Holding nicht unter Zugzwang bzw. unter Termindruck steht, gibt es noch eine dritte Möglichkeit. Diese lautet: Zunächst abwarten und die nationalen Entwicklungen aufmerksam beobachten.

     

    FAZIT — Die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise muss letztlich der Mandant treffen, in diesem Fall Peter Schmidt. Hierbei kommt es sicherlich auch darauf an, wie umfassend der Grundbesitz der Y-GmbH ist und wie viel Grunderwerbsteuer im „Worst-Case“ zu zahlen wäre. Aktuell spricht allerdings vieles dafür, zunächst abzuwarten und die weitere Entwicklung (also eine mögliche Reaktion der Finanzverwaltung, eine Entscheidung im BFH-Verfahren II R 8/23 und ggf. gesetzgeberische Initiativen) zu beobachten.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 172 | ID 50885847