· Der praktische Fall
E-Dienstwagen: Beim steuerfreien Kostenersatz gelten neue Spielregeln

Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar. Bis Ende 2025 gewährte das BMF hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt (BMF 11.11.25, IV C 5 - S 2334/00087/014/013, Abruf-Nr. 251124 ). Der praktische Fall zeigt, was es nun zu beachten gilt.
1. Sachverhalt
Adam Meise ist Inhaber eines Handwerksbetriebs. Sein Mitarbeiter M kann ein betriebliches Elektrofahrzeug als Firmenwagen auch privat nutzen. Er lädt das Fahrzeug regelmäßig zu Hause. Am Betriebssitz steht keine Auflademöglichkeit zur Verfügung. Den geladenen Strom hat M bisher nicht dokumentiert.
Für die Stromkosten, die M entstanden sind, gewährt Adam Meise einen steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Dies waren bislang 70 EUR monatlich. Meise hat aber nun gehört, dass das ab 2026 nicht mehr möglich sein soll und bittet seinen Steuerberater um Rat.
2. Lösung
2.1 Regelung bis Ende 2025
Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Kosten nachweisen musste, die ihm für den Ladestrom tatsächlich entstanden waren. Dafür musste er die geladene Strommenge in kWh dokumentieren und mit den je kWh entstandenen Stromkosten multiplizieren. Diesen Betrag konnte der Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten.
Weil das aber oft zu Problemen führte, hatte das BMF Ladestrompauschalen eingeführt. Deren Höhe richtete sich nach der Art des Fahrzeugs und, ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand:
- zusätzliche Lademöglichkeit: für Elektrofahrzeuge monatlich 30 EUR, für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 15 EUR.
- keine zusätzliche Lademöglichkeit: für Elektrofahrzeuge monatlich 70 EUR, für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 35 EUR.
2.2 Ab 2026 ersetzt Nachweisverfahren die Pauschale
Die Ladestrompauschalen hat das BMF mit Wirkung ab dem 1.1.26 abgeschafft. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen nicht nur die Zahlung der Pauschale einstellen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass sie dem Mitarbeiter genau den Betrag erstatten, der diesem durch den Ladevorgang des E-Dienstwagens an Kosten entstanden ist. Konkret bedeutet das:
- Der Arbeitnehmer muss die durch den Ladevorgang entstandene Strommenge (in kWh) nachweisen. Das kann z. B. durch einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Der Stromzähler kann auch in der Wallbox oder dem Fahrzeug integriert sein.
- Der Arbeitnehmer muss nachweisen, auf welche Höhe sich seine Kosten je kWh belaufen. Dabei ist auch ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen. Typischerweise hat der Nachweis durch den Stromvertrag zu erfolgen, den der Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers wird nicht akzeptiert.
MERKE — Bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen kommen dynamische Stromtarife immer mehr in Mode. Weil sich hier der Strompreis laufend ändert, hat das BMF keine Bedenken, zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen. |
2.3 Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom
Schwierig wird es, wenn der Arbeitnehmer parallel eine PV-Anlage betreibt und den E-Dienstwagen auch mit dem selbst erzeugten Strom lädt. Weil sich der Ladestrom nun aus zugekauftem und selbst erzeugtem Strom zusammensetzt und die je kWh entstandenen Kosten unterschiedlich hoch ausfallen, müsste hinsichtlich der Stromherkunft unterschieden werden.
Auf diese komplizierte Unterscheidung verzichtet das BMF durch eine Billigkeitsregelung. Es bestehen für alle offenen Fälle – also auch für Zeiträume vor dem 1.1.26 – keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der Stromkosten nur auf den Tarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt wird.
2.4 Vereinfachung ab 2026: Die Strompreispauschale
Das neue Verfahren ist nicht nur kompliziert umzusetzen, sondern erfordert auch, dass sich der Arbeitgeber im Detail mit den tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers auseinandersetzt. Um hier eine Vereinfachung zu schaffen, können Arbeitgeber als Alternative eine Strompreispauschale ansetzen. Bei deren Anwendung muss der Arbeitnehmer zwar auch den im privaten Haushalt für den E-Dienstwagen verwendeten Strom durch einen gesonderten Zähler dokumentieren und dem Arbeitgeber den Verbrauch nachweisen. Jedoch entfällt der Nachweis der Stromkosten.
Bei der Strompreispauschale wird der Ladestrom mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Dabei ist für das gesamte Jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 EUR maßgebend.
Beachten Sie — Damit besteht ein Wahlrecht: Entweder werden die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale angesetzt. Das Wahlrecht muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.