· Der praktische Fall
Corona-Sonderzahlung: Auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Leistung steuerfrei

In der Zeit vom 1.3.20 bis zum 31.3.22 konnten Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter eine steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 EUR zahlen. Dies setzte nach § 3 Nr. 11a EStG insbesondere voraus, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Dabei war eine Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen zulässig.
1. Sachverhalt
Die Meise-GmbH zahlt ihren Arbeitnehmern seit einigen Jahren Urlaubsgeld. Die Zahlungen erfolgen dabei auf freiwilliger Basis und sind nicht verpflichtend. Die Beschäftigten können hieraus demzufolge keine zukünftigen Ansprüche geltend machen.
2021 hat die Meise-GmbH das Urlaubsgeld um die Hälfte gekürzt und die Reduzierung insoweit ausgeglichen, als die Arbeitnehmer wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zusätzlich eine gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlung in entsprechender Höhe steuerfrei erhielten. Im Ergebnis hatten die Arbeitnehmer somit höhere Nettobeträge als in den Vorjahren.
Im Zuge der Einarbeitung des neuen Leiters der Finanz- und Lohnbuchhaltung der Meise-GmbH wird dieser auf die steuerfreie Auszahlung aufmerksam. Er ist der Ansicht, dass die Zahlungen zu Unrecht nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei erfolgten. Denn insoweit fehle es an dem hierfür erforderlichen Zusätzlichkeitserfordernis. Doch das sieht der bisherige Leiter, der diese Vorgehensweise initiiert hatte, anders.
Frage: Welche Ansicht ist zutreffend?
2. Lösung
Die Antwort auf die Frage hat kürzlich der BFH (21.1.26, VI R 25/24; PM Nr. 26/26 vom 7.5.26) geliefert: Es ist unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung auf eine ebensolche anrechnet, da der Anspruch des Arbeitnehmers auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht berührt wird. Entsprechendes gilt, soweit eine auf einer freiwilligen Zusage gründende (zweckgebundene) Leistung des Arbeitgebers eine andere Zweckbestimmung erfährt. Denn auch eine derartige „Umwandlung“ ändert nichts an der Freiwilligkeit der Arbeitgeberzuwendung und berührt den Anspruch des Arbeitnehmers auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn daher ebenfalls nicht.
Kurzum: Die Meise-GmbH konnte die freiwillige Zusatzleistung (Corona-Sonderzahlung) auf die andere freiwillige Zusatzleistung (Urlaubsgeld) anrechnen bzw. Letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführen.