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  • · Der praktische Fall

    Bonuszahlungen an Dritte: Umsatzsteuerrisiko des Lieferanten kennen und vermeiden

    Bild: © VELORA CREATIVE - stock.adobe.com / KI-generiert

    Bonusvereinbarungen sind ein altbewährtes Mittel, um Kunden langfristig zu binden. Beim Abschluss einer derartigen Bonusvereinbarung bzw. bei der Bonusabrechnung kann es jedoch zu umsatzsteuerlichen Komplikationen kommen, nämlich dann, wenn ein Dritter (z. B. eine Holding) den Bonus erhält und nicht der ursprüngliche Kunde. Der folgende praktische Fall macht auf die umsatzsteuerlichen Risiken aufmerksam und sensibilisiert für deren Auswirkungen.

    1. Sachverhalt

    Peter Müller ist Geschäftsführer der L-GmbH. Er möchte einem potenziellen Kunden (K-GmbH) gerne eine Bonusvereinbarung bzw. einen Jahresbonus anbieten, um diesen langfristig an sein Unternehmen zu binden. Der Geschäftsführer der K-GmbH findet diese Idee gut, möchte aber, dass der Bonus nicht an die K-GmbH, sondern direkt an „seine“ Holding (H-GmbH) ausbezahlt wird. Peter Müller fragt nun seinen Steuerberater, ob es hierbei umsatzsteuerlich etwas zu beachten gibt.

     

    2. Lösung

    Zunächst erläutert der Steuerberater den in diesem Zusammenhang wichtigen § 17 UStG („Änderung der Bemessungsgrundlage“). Anschließend geht er auf die umsatzsteuerlichen Risiken bei Bonuszahlungen an Dritte ein und gibt Handlungsempfehlungen.

     

    2.1 Umsatzsteuerliche Würdigung der Jahresboni

    Jahresboni sind umsatzsteuerlich als nachträgliche Entgeltminderung zu klassifizieren. Durch die Bonuszahlung mindert sich die Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Lieferung und der Lieferant hat die bereits abgeführte Umsatzsteuer zu berichtigen bzw. zu mindern (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG). Die Berichtigung hat zum Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen, d. h. mit der Bonusauszahlung (§ 17 Abs. 1 S. 8 UStG).

     

    Demgegenüber muss der Leistungsempfänger seine ursprünglich geltend gemachte Vorsteuer entsprechend mindern (§ 17 Abs. 1 S. 2 UStG). Auch die Vorsteuerberichtigung erfolgt erst, wenn die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 S. 8 UStG).

     

    MERKE — Nach § 17 Abs. 4 UStG gilt: Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni, -rückvergütungen), muss der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilen.

     

    2.2 Umsatzsteuerliche Risiken bei Bonuszahlungen an Dritte

    Die Abrechnung bzw. Behandlung von Bonuszahlungen ist grundsätzlich ein umsatzsteuerlicher Routinevorgang. Problematisch ist es aber, wenn die Bonuszahlung gar nicht an den ursprünglichen Leistungsempfänger, sondern an einen unbeteiligten Dritten erfolgt. Sind der Leistungsempfänger (hier: K-GmbH) und der spätere Empfänger der Gutschrift (hier: H-GmbH) nicht identisch, könnte nämlich argumentiert werden, dass zwischen den Lieferungen und der Bonuszahlung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die Folge wäre, dass die Bonuszahlung nicht unter § 17 UStG fallen würde und somit keine Umsatzsteuerminderung beim Lieferanten (L-GmbH) erfolgt.

     

    Beachten Sie — Das Risiko der L-GmbH ist alles andere als gering. Bei einer unterstellten Bonuszahlung i. H. von 100.000 EUR p. a. beträgt das steuerliche Risiko zwar nicht 19.000 EUR (19 %). Denn sollte kein Fall des § 17 UStG vorliegen, kann die L-GmbH die „Mehrkosten“ zumindest als Betriebsausgabe berücksichtigen. Bei einem Ertragsteuersatz der L-GmbH i. H. von 30 % mindert sich der drohende Schaden um 5.700 EUR (19.000 EUR × 30 %). Im Umkehrschluss beträgt das Risiko bei einem Bonus von 100.000 EUR aber immer noch 13.300 EUR.

     

    2.3 Maßnahmen zur Risikominimierung

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (24.10.96, C-317/94 „Elida Gibbs“) sind Entgeltminderungen grundsätzlich auch in Leistungsketten zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn ein in der Kette beteiligter Unternehmer einem nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Entgelts erstattet. Allerdings ist zu beachten, dass die Rechtssache „Elida Gibbs" mit dem praktischen Fall insoweit nicht vergleichbar ist, als die nachträgliche Zahlung dort an einen Abnehmer in der Vertriebskette erfolgt ist und nicht an eine (unbeteiligte) Holding.

     

    Peter Müller sollte zunächst versuchen, den potenziellen Kunden bzw. deren Geschäftsführer von einer (normalen) Bonusgewährung an die K-GmbH zu überzeugen. Wenn der Geschäftsführer aber (weiterhin) auf eine Auszahlung an die Holding besteht, sollte Peter Müller vorschlagen, zwei Abrechnungsdokumente zu erstellen. So könnte er an die K-GmbH eine Gutschrift mit USt-Ausweis erstellen und an die H-GmbH eine Abrechnung mit dem eindeutigen Hinweis, dass es sich nur um ein Zahlungsdokument handelt. Dieser Lösungsansatz ist in der Praxis oft anzutreffen. Allerdings ist es teilweise nicht gewünscht, dass die operativen Gesellschaften (in diesem Fall die K-GmbH) von der nachträglichen Bonuszahlung an die Muttergesellschaft erfahren.

     

    FAZIT — Sollte sich der Geschäftsführer der K-GmbH auf die Vorschläge nicht einlassen, muss sich Peter Müller entscheiden, ob er die Vereinbarung trotzdem abschließen möchte und bereit ist, das Risiko zu tragen. In diesem Fall ist bei der Vertragsgestaltung und der Erstellung der Bonusgutschriften an die H-GmbH aber größte Sorgfalt geboten und der Bezug der Bonusgutschrift zu den einzelnen Lieferungen klar zu dokumentieren.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 194 | ID 50896435