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  • 08.03.2010 | Werbungskosten/Betriebsausgaben

    Gemischte Reisekosten: BFH erteilt Aufteilungsverbot eine Absage

    Der Große Senat des BFH (21.9.09, GrS 1/06, Abruf-Nr. 100184) hat in einem Grundsatzbeschluss seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen geändert. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können. Im Urteilsfall besuchte ein Arbeitnehmer eine Fachmesse in Las Vegas. Der USA-Aufenthalt dauerte sieben Tage, von denen nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zugeordnet werden konnten. Als gemischt veranlasste Aufwendungen berücksichtigte das FA die Flugkosten insgesamt nicht. Dem widersprach der BFH und ließ 4/7 der Kosten für den Hin- und Rückflug als Werbungskosten zu.  

     

    Eine Aufteilung nach den jeweiligen Zeitanteilen der Reise ist also zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn die beruflichen Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Im Einzelfall kann es jedoch erforderlich sein, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Ein Abzug der Aufwendungen scheidet insgesamt aus, wenn die für sich gesehenen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Anteile so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.  

     

    Hinweis

    Handelt es sich hingegen um Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, für eine Brille oder für eine Armbanduhr hält der Große Senat an einem Abzugsverbot als Werbungskosten oder Betriebsausgaben fest. Denn hierbei handelt es sich um grundsätzlich nicht abziehbare und nicht aufteilbare Aufwendungen für die Lebensführung, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten bzw. als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.  

     

     

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