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  • 01.12.2006 | Werbungskosten

    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

    Seit 2006 können Betreuungskosten für Kinder ab dem ersten EUR in Höhe von zwei Dritteln, maximal 4.000 EUR als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Vorausgesetzt, beide Eltern sind berufstätig. Von 2002 bis 2005 konnten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, soweit sie 1.548 EUR je Kind überstiegen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. In den Jahren 2000 und 2001 dagegen war kein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich. Der Gesetzgeber begründete die Abschaffung mit der Einführung des Betreuungsfreibetrages. Hiermit sollten auch die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten steuerlich abgegolten sein. Hiergegen wendet sich das FG Köln mit seiner Entscheidung vom 1.8.06 (8 K 4006/03, Abruf-Nr. 063136). Für zusammenlebende Eltern, die in 2000 und 2001 beide erwerbstätig waren, halten die Richter eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften für angebracht. Demzufolge akzeptieren sie den Abzug der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.  

     

    Praxishinweis: In noch nicht bestandskräftigen Altfällen sollte sich auf die Entscheidung berufen werden. Der BFH wird sich mit der Angelegenheit noch beschäftigen müssen. Auch die Rechtslage hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten vor 2000 ist noch nicht endgültig geklärt. Hier ist ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig (2 BvR 410/05). 

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 199 | ID 88401

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