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  • 01.07.2005 | Werbungskosten

    Doch keine Verteilungspflicht für Damnum

    Am 26.11.04 hatte der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften zugestimmt. Dadurch wurde im EStG neu geregelt, dass geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum zu verteilen sind, für den sie geleistet werden. Fraglich war jedoch, ob diese Änderung auch Gültigkeit für den Abzug eines Damnums oder Disagios besitzt, das beispielsweise in Höhe von fünf v.H. für ein Darlehen bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von fünf Jahren vereinbart wird. Mittels eines BMF-Schreibens vom 5.4.05 (IV A 3 - S2259 - 7/05, Abruf-Nr. 051215) wird jetzt einer gesetzlichen Klarstellung vorgegriffen. Danach unterliegt ein Damnum/Disagio nicht der neuen gesetzlichen Verteilungspflicht für Aufwendungen, welche für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gezahlt werden. 

     

    Steuertipp: In der täglichen Praxis ist darauf zu achten, dass die Finanzbehörde Damna bzw. Disagien nur anerkennt, wenn max. für jedes Darlehensüberlassungsjahr ein Prozent Disagio vereinbart wird. Dabei ist die absolute Höchstgrenze von 5 v.H. zwingend einzuhalten. 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 110 | ID 88313

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