Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2005 | Werbungskosten

    Abzugsmöglichkeiten von Umzugskosten

    von Dipl.-Finw. Martin Hilbertz, Neuwied

    Bekanntlich gehören zu den Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Auch Kosten für einen Umzug können unter bestimmten Umständen hierzu zählen. Eine Grundvoraussetzung ist allerdings, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann man in der Regel ausgehen, wenn der Umzug des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen angeordnet wurde oder wenn sich durch den Umzug die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers für den Weg zur Arbeit und zurück um mindestens eine Stunde verkürzt. Private Gründe für einen Umzug dürfen lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Der folgende Beitrag bietet einen schnellen Überblick, inwieweit der Abzug der getätigten Aufwendungen als Werbungskosten möglich ist. 

    1. Grundsätze

    Für die Anerkennung der Aufwendungen ist grundsätzlich zu unterscheiden, welche Motivation zum Umzug veranlasst hat. Drei Fälle kommen dabei in Betracht: 

     

    Abzug der Umzugskosten auf Grund eines Arbeitsplatzwechsels

    Grundsatz: 

    Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines beruflich veranlassten Wohnungswechsels entstehen, können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden.  

    Voraussetzungen: 

    Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlasst, wenn  

    • die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird (Fahrzeitersparnis täglich mindestens eine Stunde) und die verbleibende Fahrzeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann,
    • er im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z.B. Beziehen einer Dienstwohnung),
    • der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird,
    • er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird.

    Praxistipp: 

    Sollte sich durch den Umzug die Fahrtzeit des einen Ehepartners verlängern und die Zeit des anderen Ehepartners erheblich verkürzen, wird keine Saldierung der Zeiten vorgenommen (FG Köln 28.2.02, 15 K 4557/99; DStRE 02, 863). 

    Abzug der Umzugskosten auch ohne Arbeitsplatzwechsel möglich

    Grundsatz: 

    Kosten für einen Umzug können auch ohne einen Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein.  

    Voraussetzungen: 

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Weg zur Arbeitsstätte wesentlich verkürzt wird oder sich die Arbeitsbedingungen in sonstiger Weise wesentlich verbessern. Eine wesentliche Verkürzung der Fahrzeit wird nach der Rechtsprechung dann angenommen, wenn sich die Zeit für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück um mindestens eine Stunde täglich verringert.  

    Praxistipp: 

    Eine berufliche Veranlassung eines Umzugs kann nach Auffassung des FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 2.4.04 (8 K 34/00, Abruf-Nr. 041895) aber auch dann angenommen werden, wenn die Fahrzeitverkürzung weniger als eine Stunde (im Urteilsfall 46 Minuten) täglich beträgt, sich aber die sonstigen Arbeitsplatzbedingungen wesentlich verbessern.  

    Abzug der Umzugskosten bei privater Mitveranlassung

    Grundsatz: 

    Selbst bei privater Mitveranlassung eines Umzugs können die Umzugskosten unter Umständen als Werbungskosten berücksichtigt werden. 

    Voraussetzungen: 

    Aufwendungen für einen Umzug stellen Werbungskosten dar, wenn infolge des Umzugs eine arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eintritt. Dies ist auch dann der Fall, wenn mit dem Umzug private Begleitumstände einhergehen (z.B. Heirat, Scheidung, erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes). Die privaten Begleitumstände können in diesem Fall vernachlässigt werden. 

    Praxistipp: 

    Die Rechtsprechung hat hierzu u.a. folgende Fälle entschieden: 

    • Eheschließung und Begründung einer gemeinsamen Familienwohnung, wenn es zu einer erheblichen Fahrzeitverkürzung führt. Jeder Ehegatte ist dabei gesondert zu beurteilen (BFH 23.3.01, VI R 175/99, Abruf-Nr. 010979).

    2. Abzugsfähige Kosten

    Als Umzugskosten kommen u.a. folgende Aufwendungen in Betracht: 

     

    • Beförderungskosten (u.a. Mietwagenkosten, Kosten für den eigenen Pkw i.H. von 0,30 EUR pro km),
    • Erstattungen von Maklergebühren für die Vermittlung von Mietwohnungen (Maklergebühren für die Vermittlung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims rechnen regelmäßig zu den Anschaffungskosten und sind damit nicht als Umzugskosten abzugsfähig, BFH 24.8.95, IV R 27/94, BStBl II, 895),
    • Kosten für die Beschaffung von Kochherden (bis zu einer Höhe von max. 230 EUR) und Öfen (bis zu einer Höhe von maximal 164 EUR je Zimmer), dies gilt jedoch nur bei gemieteteten Wohnungen, wenn die Ausstattung der neuen Wohnung mit diesen Geräten notwendig ist, weil sie z.B. nicht vom Vermieter gestellt werden,
    • Transportkosten für den Spediteur einschließlich Packmaterial, Kosten für das Ein- und Auspacken des Hausrats und für das Aufstellen der Möbel,
    • Reisekosten für Besichtigungsfahrten vor dem Bezug der neuen Wohnung (u.a. Kosten für den eigenen Pkw, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten),
    • Reisekosten am Umzugstag (u.a. Kosten für den eigenen Pkw, Verpflegungsmehraufwendungen),
    • Mietentschädigung bei doppelter Mietzahlung (Miete für die bisherige Wohnung, wenn für die neue Wohnung bereits Miete fällig war bzw. Miete für die neue Wohnung, wenn diese noch nicht genutzt werden kann, FG Hamburg 4.10.99, II 237/99, Abruf-Nr. 052489),
    • weitere Kosten wie z.B. für Nachhilfeunterricht (bei Beendigung des Umzugs nach dem 30.6.03: 1.381 EUR, nach dem 31.3.04: 1.395 EUR, nach dem 31.7.04: 1.409 EUR Maximalbeträge je Kind). Zunächst werden die zusätzlichen Unterrichtskosten bis zur Hälfte des Höchstbetrages berücksichtigt. Ein eventuell verbleibender Betrag wird zu 75 v.H. anerkannt, zusammen maximal bis zu den vorgenannten Höchstbeträgen,
    • sonstige Umzugsauslagen (Transportversicherung sowie einzeln nachgewiesene Kosten wie z.B. Trinkgelder für Möbelpacker, Aufwendungen für das Umschreiben von Personalausweisen, Reisepässen sowie Kfz-Anmeldung oder eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen, was im Regelfall günstiger ist).

     

    Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents