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  • 01.09.2007 | Vorsteuerabzug bei Immobilien

    Rückwirkende Zuordnung von Bauleistungen zum Unternehmensvermögen

    von RA Gisela Streit, Münster
    Die Zuordnung von Bauleistungen zum Unternehmensvermögen kann nur „sofort“ in dem Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem der Vorsteueranspruch entstanden ist. Der Grundsatz der Sofortentscheidung gilt selbst dann, wenn eine Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt oder noch änderbar ist (FG Baden-Württemberg 28.9.06, 14 K 396/04, nrkr., Rev. BFH, V R 58/06, Abruf-Nr. 072511).

     

    Sachverhalt

    Dem FG Baden-Württemberg lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor. Die bisher nicht unternehmerisch tätige Klägerin errichtete im Jahr 2000 ein Einfamilienhaus mit Büroräumen. Die Wohnräume wurden im November 2000 bezogen, mehrere Räume im Untergeschoss (19,40 v.H. der Gesamtfläche) vermietete sie am 1.7.01 an ein Architektenbüro. Für die Jahre 2000 und 2001 machte die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lediglich die anteilig auf die Büroräume entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten geltend, nicht dagegen die anteiligen Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Gebäudes oder Absetzung für Abnutzung. Es wurde auch keine Umsatzsteuererklärung für 2000 eingereicht. Für die Jahre 2001 und 2002 erklärte die Klägerin Mieteinnahmen für die Büroräume und eine Garage zuzüglich 16 v.H. USt und Betriebskostenvorauszahlungen. Außerdem gab sie für 2001 eine Umsatzsteuererklärung ab. Die antragsgemäß festgesetzte ESt für 2000 und die Eigenheimzulage sind bestandskräftig geworden. Auch die ESt 2001 wurde antragsgemäß festgesetzt. Hinsichtlich der USt 2001 erging eine Abrechnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO

     

    Auf das Urteil des EuGH (8.5.03, C-269/00, Abruf-Nr. 030777) und das im Anschluss hieran ergangene Urteil des BFH vom 24.7.03 (V R 39/99, Abruf-Nr. 032225) gab die Klägerin für die Jahre 2000 und 2002 erstmalige sowie für das Jahr 2001 eine geänderte Umsatzsteuererklärung ab und beantragte vergeblich, neben den Vorsteuern aus laufenden Kosten die gesamten Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Gebäudes zum Abzug zuzulassen. Ihr Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide blieb ohne Erfolg. 

     

    Im Klageverfahren trägt die Klägerin im wesentlichen vor, abweichend von dem erklärten Willen habe sie in Wirklichkeit das Gebäude von Anfang an dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet. Lediglich aus Zeitnot habe sie nicht die Möglichkeit wahrgenommen, den Vorsteuerabzug bereits bei den Steuererklärungen 2000 bis 2002 – anteilig – in Anspruch zu nehmen. Die Steuererklärungen seien unter erheblichem Zeitdruck wegen Ablaufs der Abgabefristen erstellt worden, sie seien nicht das Ergebnis der Ausübung einer Zuordnungsentscheidung; aus Zeitnot sei seinerzeit eine exakte Aufstellung der Herstellungskosten des streitgegenständlichen Gebäudes nicht möglich gewesen (Zeitliche Belastung durch Bauphase, Erziehung von zwei Kleinkindern und Mitarbeit im Büro des Ehemannes). 

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