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  • 01.07.2006 | Vorsteuer

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei gebäudebezogenen Maßnahmen – Teil II

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Veränderte Nutzungsgegebenheiten beim Gebäude können zu Vorsteuerkorrekturen i.S. von § 15a UStG führen. Während auf Grundtatbestände und Aufzeichnungspflichten bereits Teil I des Beitrags einging, wird der folgende Teil II die differenzierten Besteuerungsfolgen bei unterschiedlichen Baumaßnahmen an bereits bestehenden Gebäuden erläutern. 

    1. Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden und die Folgen

    Bei Gebäudeerwerb oder -errichtung unterscheidet § 15a UStG nur zwischen „einmaliger bzw. längerfristiger Nutzung zur Umsatzerzielung“. Dagegen ist bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden gem. § 15a UStG zwischen drei verschiedenen Fallgruppen zu differenzieren: 

     

    1.1 Einbau von Gegenständen („Bestandteilseinbau“)

    Werden im Zuge einer Instandhaltungs- oder Renovierungsmaßnahme Gegenstände in das Gebäude eingebaut, und verlieren diese durch den Einbau ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart, so liegt ein „Bestandteilseinbau“ i.S. von § 15a Abs. 3 UStG vor: 

     

    Beispiel 1

    Vermieter V ist Eigentümer eines bislang umsatzsteuerpflichtig vermieteten Büro- und Verwaltungsgebäudes. Nach Auszug des bisherigen Mieters im Sommer 06 lässt V in allen Etagen die WC-Bereiche grundlegend erneuern. Bei dieser Maßnahme werden 100 keramische Einzelteile für insgesamt 40.000 EUR zzgl. 5.600 EUR USt ausgetauscht. 

     

    Während vor dem 1.1.05 ausgeführte Gebäuderenovierungen überhaupt nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst waren, sieht die Neufassung von § 15a UStG in Absatz 3 nunmehr auch eine Einbeziehung dieser in die Vorsteuerkorrektur i.S. von § 15a UStG vor. Da der Gesetzeswortlaut dabei in § 15a Abs. 3 S. 1 HS. 1 UStG den einzelnen Gegenstand anspricht, verfügt das BMF in seinem jüngsten Schreiben unter wortlautgetreuer Auslegung der Vorschrift, dass jeder einzelne (eingebaute) Gegenstand als separates Korrekturobjekt i.S. von § 15a UStG anzusehen sei. Der eine Werkleistungsauftrag ist daher für Zwecke von § 15a UStG in 100 einzelne Korrekturobjekte i.S. von § 15a Abs. 3 UStG aufzuspalten. Diese „Atomisierung“ einer einheitlichen Baumaßnahme in ihre einzelnen „Bestandteilseinbauten“ hat dabei ggf. erhebliche Konsequenzen:  

     

    Seit jeher sieht § 44 Abs. 1 UStDV hinsichtlich der Vorsteuerkorrektursystematik des § 15a UStG nämlich Bagatellgrenzen vor, unterhalb derer eine Vorsteuerkorrektur – zur beiderseitigen Verwaltungsvereinfachung – gänzlich zu unterbleiben hat. Auch diese Bagatellgrenze wurde zum 1.1.05 modifiziert (vervierfacht): Übersteigt demnach der im Bauaufwand enthaltene Vorsteuerbetrag nicht den Grenzwert von 1.000 EUR – was rechnerisch erst oberhalb eines „Bruttobetrags“ von 7.250 EUR der Fall ist – so entfällt gemäß § 44 Abs. 1 UStDV insofern jegliche Vorsteuerkorrektur. Zwar übersteigt der o.a. Renovierungsaufwand in seiner Gesamtsumme diesen Grenzwert, nicht jedoch bei Aufsplittung in 100 einzelne Bestandteilseinbauten, wie sie die BMF-Auslegung nunmehr verfügt. Als Folge dieser Sichtweise scheidet letztlich für die gesamte WC-Sanierung eine spätere Vorsteuerkorrektur i.S. von § 15a UStG aus. V könnte demnach – ohne hinsichtlich der WC-Renovierung Vorsteuerkorrekturfolgen befürchten zu müssen – das Gebäude bei einer späteren Nutzungsänderung auch an solche Mieter vermieten, gegenüber denen er nicht auf die Steuerfreiheit der Vermietung verzichten kann (z.B. Versicherungsvertreter, Kommune). 

     

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