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  • 01.08.2005 | Verletzung von Mitwirkungspflichten

    Schätzung im Steuerrecht

    von Dipl.-Finw. Martin Hilbertz, Neuwied

    Ein Mittel der Finanzbehörden ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. Diese kommt immer dann in Betracht, wenn eine sichere Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist. Der Beitrag erläutert, welche Schätzungsmethoden vom Gesetzgeber erlaubt, welcher Rahmen zugelassen ist und wann ein Schätzungsbescheid nichtig sein kann. Eine fehlerhafte Schätzung kann nämlich durchaus die Nichtigkeit des Steuerbescheides zur Folge haben. 

    Allgemeines

    Soweit das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann, hat es sie zu schätzen (§ 162 Abs. 1 S. 1 AO). Zu schätzen ist insbesondere dann,  

    • wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag,
    • wenn er Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder
    • wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nicht nach § 158 AO der Besteuerung zu Grunde gelegt werden können.

     

    Ziel der Schätzung ist ein Ergebnis, das der Wahrscheinlichkeit möglichst nahe kommt. Es geht nicht darum, auch das unwahrscheinlichste Risiko zulasten des Steuerpflichtigen auszuschließen. Einer Steuererklärung, die der Steuerpflichtige unter der Versicherung abgibt, sie wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, kommt dabei besonderes Gewicht zu. Wird z.B. die Buchführung beanstandet, ist diese nur insoweit nicht zu übernehmen, als die Beanstandung reicht. Eine Vollschätzung anstelle einer Zuschätzung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als unbrauchbar erweist. 

     

    Einschränkung der Schätzungsbefugnis

    Kann ein Unternehmer wegen der Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen durch die Staatsanwaltschaft seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, sind die Voraussetzungen für eine Schätzung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht gegeben. Dies hat das FG Bremen mit Beschluss vom 24.2.04 – 2 V 582/02 (5) entschieden. 

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