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  • 01.02.2007 | Vergleich Soll-/Ist-Besteuerung

    Mehr Liquidität durch Ist-Besteuerung

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Bilanzierende Unternehmer, deren Umsatz im Jahr 2006 unter 250.000 EUR/ 500.000 EUR lag (Sitz in den alten/neuen Bundesländern), müssen die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen nicht bereits bei Ausführung ans Finanzamt überweisen, sondern auf Antrag erst mit der Begleichung ihrer Ausgangsrechnung. Von der Ist-Besteuerung können jedoch auch Mandanten profitieren, bei denen der Umsatz scheinbar weit über der erlaubten Höchstgrenze liegt. Mandanten, die zudem neben der quartalsweisen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen einen Antrag auf Ist-Besteuerung mit einem Antrag auf Dauerfristverlängerung kombinieren, können ihre betriebliche Liquidität enorm steigern. Wir verraten Ihnen die Feinheiten der Ist-Besteuerung. 

    1. Neue Umsatzgrenzen bereits seit 1.7.06

    Die Umsatzgrenzen, bei denen Unternehmer einen Antrag auf Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten nach § 20 UStG stellen können, wurden bereits zum 1.7.06 gesetzlich auf 250.000 EUR in den alten und auf 500.000 EUR in den neuen Bundesländern festgelegt. Doch viele Berater rieten ihren Mandanten damals davon ab, die Umsatzsteuer für das erste Halbjahr als Soll-Besteuerer und ab dem zweiten Halbjahr als Ist-Besteuerer anzumelden. Zu fehleranfällig wäre der erstmals unterjährig erlaubte Wechsel dieser Form der Umsatzbesteuerung gewesen.  

    2. Vergleich zwischen Soll- und Ist-Besteuerung

    Bei der Soll-Besteuerung müssen Unternehmer stets in Vorleistung treten und die Umsatzsteuer bereits nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ans Finanzamt abführen, in dem die Lieferung erbracht oder die sonstige Leistung ausgeführt wurde. Auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung und auf den Zeitpunkt der Begleichung der Rechnung kommt es nicht an. Daher kann es bei der Soll-Besteuerung passieren, dass zwischen Abführung der Steuer und Erhalt des Rechnungsbetrags Monate vergehen und der Geldbeutel des Unternehmens so unnötig belastet wird. 

     

    Beispiel für Soll-Besteuerung

    Ein Unternehmer erbringt eine Werkleistung, die am 9.1.07 vom Auftraggeber abgenommen wird. Die Rechnung über 100.000 EUR zzgl. 19.000 EUR Umsatzsteuer wird vereinbarungsgemäß am 5.2.07 gestellt. Beglichen wird die Rechnung nach mehreren Auseinandersetzungen erst am 16.4.07. Als Soll-Besteuerer und wegen der Verpflichtung, die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben zu müssen, hat der Unternehmer die Umsatzsteuer von 19.000 EUR bereits am 12.2.07 (nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes) an das Finanzamt überwiesen. Da die Rechnung erst im April beglichen wird, musste er die Umsatzsteuer also zwei Monate vorfinanzieren.  

     

    Ausführung  

    der Leistung 

    Abführung der  

    Umsatzsteuer  

    ans Finanzamt 

    Begleichung  

    der Rechnung 

    Vorfinanzierung  

    der Umsatzsteuer 

    9.1.07 

    12.2.07 

    16.4.07 

    Zwei Monate 

     

    Gerade für kleine und mittelständige Betriebe kann diese Vorfinanzierung der Umsatzsteuer schnell zu einer finanziellen Schieflage und somit zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. 

     

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