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  • 10.03.2009 | Verfassungswidrigkeit der Entfernungspauschale

    Sonstige Werbungskosten geltend machen!

    In der letzten Ausgabe (MBP 09, 22 ff.) haben wir über das BVerfG-Urteil zur Verfassungswidrigkeit der Entfernungspauschale berichtet. In diesem Zusammenhang möchten wird Sie auf den Runderlass der Senatsverwaltung Berlin aufmerksam machen, der sich u.a. mit der Frage beschäftigt, wie mit in 2007 nicht erklärten sonstigen Werbungskosten zu verfahren ist (SenFin Berlin, 15.12.08, Runderlass zur AO-Nr. 27, Abruf-Nr. 090741).  

     

    Wenn Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit oder sonstige Werbungskosten nicht erklärt wurden, weil sich diese steuerlich nicht ausgewirkt hätten, wird die Steuerfestsetzung nach entsprechender Mitteilung des Steuerpflichtigen von Amts wegen geändert (§ 165 Abs. 2 AO).  

     

    Beispiel

    D hatte in 2007 sonstige WBK i.H. von 600 EUR und Fahrtkosten ab dem 21. Entfernungskilometer i.H. von 250 EUR. Weil die WBK unter dem AN-Pauschbetrag lagen, verzichtete er auf eine entsprechende Eintragung.  

     

    D kann sowohl die Fahrtkosten ab dem 1. Entfernungskilometer als auch die bisher nicht erklärten sonstigen WBK i.H. von 600 EUR geltend machen.  

     

     

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