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  • 12.01.2011 | Unentgeltliche Wertabgaben

    Pauschaler Eigenverbrauch in der Gastronomie: Eine Vereinfachung, die ziemlich teuer ist!

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Rainer Fuchs, Achern

    Die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch werden durch die Finanzverwaltung festgesetzt. Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Eine Vereinfachung, die sich der Fiskus sehr teuer bezahlen lässt. Im Folgenden werden die Pauschbeträge im Bereich von Gastronomieunternehmen dargestellt und diskutiert, ob eine Einzelverbuchung vorteilhafter ist.  

    1. Pauschbeträge im Gastronomiebereich

    Die nachfolgenden Werte stellen Nettowerte dar und basieren auf ganz bestimmten Annahmen in „Richtsatzbetrieben“. Sie werden vom BMF am Ende des Jahres veröffentlicht und gelten dann für das nächste Jahr (für 2010: BMF 11.12.09, IV A 4 - S 1547/0; für 2011: BMF 8.12.10, IV A 4 - S 1547/0: 001).  

     

    Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

    Gast- und Speisewirtschaften  

    2010/2011: 7 % USt  

    2010/2011: 19 % USt  

    a) mit Abgabe von kalten Speisen  

    797/807 EUR  

    1.196/1.210 EUR  

    b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen  

    1.103/1.116 EUR  

    1.966/1.989 EUR  

     

     

    1.1 Erläuterungen

    Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (früher auch Eigenverbrauch genannt) entbinden die Steuerpflichtigen von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Regelung dient der Vereinfachung, lässt aber keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Selbst Krankheit, Urlaub oder Ähnliches rechtfertigen keine abweichende Handhabung.  

     

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