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  • 11.03.2008 | Umsatzsteuerrichtlinien 2008

    Die neuen UStR 2008 dienen als Basis zum sicheren Umgang mit der Finanzverwaltung

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die UStR 2008 ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2005 und berücksichtigen aktuelle Rechtsprechung von EuGH und BFH, Gesetzesänderungen sowie Verwaltungsanweisungen. Noch nicht enthalten sind die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2008 wie etwa die Abschaffung der Haftung zu § 13d UStG und die Abgrenzung zum Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle. Anders als bei den LStR und EStR orientiert sich die Nummerierung weiterhin nicht an den entsprechenden Paragrafenfolgen des UStG. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte mit Praxisrelevanz zusammengefasst. 

    1. Allgemein

    Die UStR sind eine für die Finanzverwaltung verbindliche Verwaltungsvorschrift, an deren Regelungen Unternehmer und FG nicht zwingend gebunden sind. Sie bieten aber zumindest eine verlässliche Grundlage für den Umgang mit der sehr formalen Steuerart. 

     

    Die UStR 2008 gelten für Umsätze, die nach dem 31.12.07 ausgeführt worden sind (A. 284 S. 1 UStR 2008). Dennoch sind einige Regelungen auch vor diesem Stichtag anzuwenden, sofern sie aus BMF-Schreiben stammen. In der Vergangenheit ergangene Verwaltungsanweisungen, die zu den neuen Richtlinien im Widerspruch stehen, sind hingegen ab 2008 nicht mehr anzuwenden. 

    2. Wichtige Änderungen

    • Sicherungsübereignung: In A. 2 UStR 2008 fanden BFH-Urteile sowie das hierzu ergangene BMF-Schreiben Eingang, wonach es zu einem Dreifachumsatz bei der Sicherungsübereignung kommt. Veräußert der Geber das Sicherungsgut im eigenen Namen, kommt es zu einer Lieferung an den Nehmer, eine Rücklieferung sowie zum Umsatz an den Dritten.

     

    • Gesellschaftsverhältnisse: Eine wesentliche Neuerung ergibt sich in A. 6 Abs. 4bis 6 UStR 2008 bei Vertretungs- und Geschäftsführungsleistungen von Mitinhabern an die Gesellschaft. Diese basieren auf einem jüngst ergangenen BMF-Schreiben, wonach ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, wenn der Gesellschafter für seine an die Gesellschaft ausgeführten Leistungen ein Sonderentgelt erhält. Gleichzeitig wird in A. 6 Abs. 2 UStR 2008 klargestellt, dass eine Personen- oder Kapitalgesellschaft bei der Gründung und Aufnahme eines Beteiligten an diesen keinen steuerbaren Umsatz erbringt.

     

    A. 17 Abs. 2 UStR 2008 enthält neue Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit eines Gesellschafters. Ein wesentlicher Punkt ist hier, dass Geschäftsführungsleistungen an eine GmbH als selbstständig eingeordnet werden können, da die Organstellung des Geschäftsführers aufgrund der BFH-Rechtsprechung dem nicht entgegensteht. Darüber hinaus führen Vergütungen für eine nichtselbstständig ausgeübte Tätigkeit, die ertragsteuerrechtlich zu Gewinneinkünften umqualifiziert werden, nicht automatisch zur Selbstständigkeit des Gesellschafters. Die Änderungen entsprechen im Wesentlichen dem BMF-Schreiben vom 31.5.07 (BStBl I 07, 503).

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