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  • 01.09.2006 | Umsatzsteuer

    Strenge Vorgaben für Bewirtungsrechnungen

    Bewirtet Ihr Mandant Geschäftsfreunde, dürfen nur 70 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Vorsteuer darf aus den gesamten Bewirtungsaufwendungen berechnet werden. Neu ist die Vorgabe der Finanzverwaltung, dass auch der ertragsteuerliche Betriebsausgabenabzug nur dann in Frage kommt, wenn die Bewirtungsrechnung die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllt. War es bisher nicht notwendig, dass das Restaurant seine Umsatzsteuernummer auf der Rechnung vermerkte, ist das künftig ein Muss. Nur wenn der Rechnungsbetrag unter 100 EUR liegt, kann auf die Angabe der Umsatzsteuernummer verzichtet werden (R 4.10 Abs. 8 S. 8 EStR 05). 

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 145 | ID 88359

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