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  • 08.03.2011 | Umsatzsteuer

    Minderwertausgleich beim Fahrzeugleasing: Umsatzsteuer ist nicht einklagbar

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Ergibt sich bei planmäßiger Rückgabe eines Leasingfahrzeugs ein Fahrzeugminderwert, ist der Wertverlust des Leasinggebers (LG) vom Leasingnehmer (LN) regelmäßig auszugleichen. Umstritten ist dabei, ob dieser Ausgleichsanspruch als Entgelt für eine erbrachte Leistung zu werten und daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Das OLG Stuttgart (5.10.10, 6 U 115/10, Abruf-Nr. 110419) vertritt die Auffassung, dass der LG zivilrechtlich vom LN keine Umsatzsteuer fordern kann, da kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt.

     

    Sachverhalt

    LG A hatte mit LN B einen Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer verlangte A den Ausgleich eines Fahrzeugminderwerts zuzüglich Umsatzsteuer, was das OLG Stuttgart im Berufungsverfahren jedoch ablehnte.  

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Das OLG Stuttgart verweist für die These der fehlenden Leistungsaustauschbeziehung auf eine Entscheidung des BGH (14.3.07, VIII ZR 68/06). Für die vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrages durch außerordentliche Kündigung geht der BGH nämlich hinsichtlich des Minderwertausgleichs von einem nicht umsatzsteuerbaren Vorgang aus. Eine entsprechende Parallelbewertung hält das OLG auch für die Fälle der ordentlichen (vertragsgemäßen) Beendigung des Leasingverhältnisses für erforderlich. Dadurch soll das kuriose Ergebnis vermieden werden, dass sich der LN bei vorzeitigem Vertragsabbruch besser steht, als bei einem planmäßigen Vertragsende.  

     

    Für die praktische Abwicklung ist jedoch zu beachten, dass die Finanzverwaltung auch nach der BGH-Entscheidung vom 14.3.07 sowohl bei planmäßigem Vertragsablauf als auch bei vorzeitigem Vertragsabbruch von umsatzsteuerpflichtigen Minderwertausgleichszahlungen ausgeht (BMF 22.5.08, IV B 8 - S 7100/07/10007, Tz. 2). Eine Sichtweise, die sich vermutlich auch nach dem Urteil des OLG Stuttgart nicht ändern wird, zumal auch der BFH der BGH-Rechtsprechung zur Nicht-Umsatzsteuerbarkeit von Zahlungen anlässlich einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht folgt (BFH 29.7.09, V B 156/08; BFH 19.10.10, V B 103/09). Allerdings hat sich jüngst das FG Niedersachsen (2.12.10, 5 K 224/09) unter Hinweis auf die OLG-Entscheidung der Zivilrechtsprechung angeschlossen.  

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