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  • 08.12.2010 | Umsatzsteuer

    Keine Entgeltminderung nach § 17 UStG bei Forderungsabtretung unter Nennwert

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Die Umsatzbesteuerung erfolgt grundsätzlich nach dem Soll-Prinzip, also bereits bei der Leistungserbringung. Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt die vollständige oder teilweise Uneinbringlichkeit der Vergütung, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entsprechend korrigieren. Doch aufgepasst: Werden Forderungen unter dem Nennwert verkauft, begründet die Abtretung keine reduzierte Umsatzbesteuerung - weder bei der Soll-Besteuerung noch bei der Ist-Besteuerung (BFH 6.5.10, V R 15/09, Abruf-Nr. 102840).

     

    Sachverhalt

    Unternehmer F erwirtschaftete mit seinem Fitness- und Sportstudio umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die er nach vereinnahmten Entgelten i.S. des § 20 UStG versteuerte. Die gegenüber säumigen Kunden bestehenden Forderungen trat er nach einiger Zeit regelmäßig an ein Inkassobüro für 25 % des Forderungsnennwertes ab. Das Ausfallrisiko ging dabei auf das Inkassobüro über. Aufgrund der Abtretung ging F davon aus, dass er seine Umsätze nur in Höhe des tatsächlich von ihm vereinnahmten Forderungskaufpreises zu versteuern habe.  

     

    Das FA hingegen unterwarf die ungeschmälerten Forderungsbeträge der Umsatzsteuer. Nach erfolglosem Einspruch bestätigten im Klageverfahren auch das FG und der BFH, dass mit der Abtretung einer Forderung nicht bereits von einer verringerten Bemessungsgrundlage auszugehen ist. Gleichwohl verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück, dass nun festzustellen hat, in welchem Umfang die säumigen Kunden im Streitjahr tatsächlich noch Zahlungen geleistet haben.  

     

    Anmerkungen

    Das FG war mit dem FA der Ansicht, dass sich die Umsatzbesteuerung nicht nach der Abtretungsvergütung, sondern weiterhin nach den tatsächlichen Zahlungen der Leistungsempfänger bestimmt. Insofern habe F nicht belegt, in welchem Umfang seine Kunden dem Inkassobüro letztlich unter dem Forderungsnennwert liegende Beträge gezahlt hätten. F sei hierzu jedoch beweispflichtig. Wenn er vom Inkassobüro keine Informationen zum Zahlungseingang erhalten würde, ginge dies zu seinen Lasten.  

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