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  • 09.02.2011 | Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug, soweit die Leistung letztlich an den Gesellschafter erbracht wird

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn die bezogene Dienstleistung der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dient (BFH 8.9.10, XI R 31/08, Abruf-Nr. 103712). Welche praxisrelevanten Auswirkungen diese Entscheidung mit sich bringt, wird nachfolgend erläutert.

     

    Sachverhalt

    Ein geschlossener Immobilien-Leasing-Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (nachfolgend KG genannt) verfügte über kein eigenes Personal und schloss demzufolge mit der X einen Geschäftsbesorgungsvertrag gegen entsprechende (umsatzsteuerpflichtige) Vergütung ab. Anlässlich einer Außenprüfung vertrat das FA die Ansicht, der Vorsteuerabzug aus diesen Geschäftsbesorgungsleistungen sei ausgeschlossen, soweit die Leistungen nicht den Bereich der Gesellschaft, sondern den der Gesellschafter betreffe. Während des Verfahrens verständigten sich die Parteien auf einen gesellschafterbezogenen Anteil von 15 %.  

     

    Gegen die anteilige Vorsteuerkürzung erhob die KG nach erfolglosem Einspruch Klage. Während das FG dieser Klage stattgab, bestätigte der BFH in der Revision die Auffassung des FA, demzufolge der Vorsteuerabzug für den gesellschafterbezogenen Anteil der Eingangsleistungen verwehrt blieb.  

     

    Anmerkungen

    Bereits 1994 entschied der BFH (13.7.94, XI R 55/93), dass einer Personengesellschaft der Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten zu versagen ist, soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung - also letztlich die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter - stehen.  

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