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  • 08.07.2009 | Umsatzsteuer

    Innergemeinschaftliche Lieferungen: Aktuelles aus Verwaltung und Rechtsprechung - Teil 1

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Exporte in andere EU-Staaten bleiben nach § 6a UStG umsatzsteuerfrei, da der unternehmerische Erwerber die Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland selbst vorzunehmen hat. Hinsichtlich dieser in der Praxis sehr streitanfälligen Vorschrift hat das BMF (6.1.09, IV B 9 - S 7141/08/10001, Abruf-Nr. 090277) nun zu zahlreichen materiellrechtlichen Fragen sowie zu den Problempunkten Vertrauensschutzregelung und Buch- und Belegnachweis ausführlich Stellung bezogen. Ein Anlass, um einen Überblick über die wichtigsten Praxisthemen zu geben.  

    1. Vorbemerkungen

    Während die Finanzverwaltung zur Steuerfreiheit bei Ausfuhren in Drittstaaten (§ 6 UStG) seit jeher in A. 128-140a UStR ausführlich Stellung nimmt, existierten seit Schaffung des EG-Binnenmarkten zum 1.1.93 zur Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (ig.L.) nur zu wenigen Einzelfragen Verwaltungsanweisungen (z.B. BMF 29.3.96, BStBl I,458; 31.5.06, BStBl I, 394). Hinsichtlich der zahlreichen - vom Ausfuhrtatbestand abweichenden - Sonderfragen war der Praktiker daher auf die Kasuistik der FG angewiesen. Viele Streitigkeiten entzündeten sich an der Ordnungsmäßigkeit des Exportnachweises, wobei die Finanzverwaltung hinsichtlich des Buchnachweises stets von der irreparablen Schädlichkeit einer verspäteten Nachweisführung ausging. Nachdem der EuGH (27.9.07, C-146/05) dies als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilte und der BFH (6.12.07, V R 59/03) dem Buch- und Belegnachweis in der Folgeentscheidung sogar die bislang bejahte Qualität einer materiellrechtlichen Befreiungsvoraussetzung absprach, war die Finanzverwaltung gezwungen, sich zu diesem Bereich umfassend zu äußern.  

     

    Das BMF hat dies zum Anlass genommen, in einem 21-seitigen Anwendungsschreiben erstmals sowohl zu materiellrechtlichen Fragen der ig.L., als auch zur neuen Verwaltungssichtweise bezüglich des Buch- und Belegnachweises umfassend Stellung zu nehmen und damit die Regelungslücke der zu § 6a UStG bislang fehlenden UStR zu schließen.  

    2. Materiellrechtliche Befreiungsvoraussetzungen

    Eine ig.L. setzt nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus, dass ein Liefergegenstand von Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat gelangt. Rz. 7 des BMF-Schreibens stellt hierzu klar, dass dies einen (nachweislich) physischen Grenzübertritt erfordert, der nicht bereits aufgrund der vom Erwerber im Bestimmungsland vorgenommenen Erwerbsbesteuerung angenommen werden kann. Die Finanzverwaltung würdigt die Erwerbsbesteuerung lediglich als zusätzliches Indiz für den Grenzübertritt.  

     

    2.1 Werklieferung und Werkleistung

    Karrierechancen

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