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  • 08.08.2011 | Umsatzsteuer

    Haftungsvergütung ist umsatzsteuerpflichtig

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Erbringt der Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft Leistungen selbstständig und gegen eine gewinnunabhängige Vergütung, handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch. Umstritten war dabei bislang die Besteuerung der Haftungsvergütung an die Komplementär-GmbH. Der BFH (3.3.11, V R 24/10, Abruf-Nr. 111576) hat nun aktuell die Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigt, dass die Haftung und die Geschäftsführung des Komplementärs als untrennbare Einheit gemeinsam der Umsatzbesteuerung unterliegen.

     

    Sachverhalt

    Die G-GmbH war als Gesellschafterin ohne Kapitaleinlage an mehreren KG als Komplementärin beteiligt und nach den Gesellschaftsverträgen zur alleinigen Vertretung und Geschäftsführung berechtigt. Für ihre unbeschränkte persönliche Haftung und die Geschäftsführertätigkeit erhielt sie eine „Festvergütung I“ sowie eine nach der Höhe ihres Stammkapitals bemessene ergänzende Haftungsvergütung („Festvergütung II“). Die Ansicht des FG, dass die „Festvergütung II“ nach § 4 Nr. 8g UStG umsatzsteuerfrei sei, teilte der BFH nicht und bestätigte die vom FA vorgenommene Umsatzbesteuerung.  

     

    Anmerkungen

    Der BFH stuft die Geschäftsführung und die Haftungsübernahme als untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang ein. Dabei verweist er auf das HGB, wonach die Haftung insoweit zwingend mit der Geschäftsführung und Vertretung verbunden ist, als bei der Übernahme der Geschäftsführung die Haftung nicht abdingbar ist. Somit ist auch die „Festvergütung II“ ein unselbstständiger Vergütungsteil der einheitlichen Gesamtleistung.  

     

    Aus der Urteilsbegründung ergibt sich m.E. zudem, dass auch die Fälle in denen ein Komplementär nur die Haftungsleistung aber keine Geschäftsführung gegen Entgelt erbringt, gleichfalls nicht nach § 4 Nr. 8g UStG steuerfrei sein können. Nach der Entscheidung des EuGH (19.4.07, C-455/05) kommt diese Steuerbefreiung nämlich nur bei reinen Finanzverpflichtungen in Betracht. Die Haftung eines Komplementärs beinhalt nach der BGH-Rechtsprechung jedoch auch das mögliche Einstehen für Sachleistungsverpflichtungen der Gesellschaft.  

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