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  • 08.10.2010 | Umsatzsteuer

    Haftungsvergütung: FG-Rechtsprechung ist derzeit alles andere als einheitlich

    von Dipl.-Finw. (FH) Jürgen Serafini, Troisdorf

    Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Haftungsvergütung ist die aktuelle FG-Rechtsprechung uneinheitlich. So befürwortet das FG Niedersachsen (25.2.10, 16 K 347/09, Abruf-Nr. 204048) die Steuerbarkeit und Steuerpflicht, während das FG Berlin-Brandenburg (6.5.10, 7 K 7183/06 B, Rev. BFH V R 24/10, Abruf-Nr. 103032) eine umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 8g UStG annimmt. Wegen der anhängigen Revision wird nun der BFH entscheiden müssen.  

     

    Sachverhalte

    Im niedersächsischen Verfahren war eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG und erhielt als solche neben einem monatlichen Geschäftsführungsentgelt (5.000 EUR) eine Haftungsvergütung von jährlich 3.000 EUR. Während die GmbH die Erlöse aus den Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Umsatzsteuer unterwarf, ging sie hinsichtlich der Haftungsvergütung von nicht umsatzsteuerbaren Einnahmen aus.  

     

    Das FG Berlin-Brandenburg musste sich mit einer GmbH beschäftigen, die für zahlreiche Gesellschaften als geschäftsführende Komplementärin fungierte und von diesen Vergütungen für die Geschäftsführung und für die Haftungsübernahme erhielt. Auch hier vertrat die GmbH die Auffassung, dass die Haftungsvergütungen keine Entgelte für steuerbare Umsätze darstellen.  

     

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