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  • 09.11.2010 | Umsatzsteuer

    Bemessungsgrundlage für private Pkw-Nutzung: Entweder Pauschalen oder tatsächliche Kosten

    Die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw kann nach den tatsächlichen Kosten oder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die pauschale Vereinfachungsregel, darf für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Diese Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung billigt der BFH (19.5.10, XI R 32/08, Abruf-Nr. 103086) als einheitliche Schätzung, die nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Nimmt der Unternehmer den Listenpreis in Anspruch, hat er auch die Folgen zu tragen, sofern seine nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten höher als 20 % sind (im Urteilsfall rund 35 %).  

     

    Beispiel

    Bei einem unterstellten Listenpreis von 50.000 EUR ergeben sich folgende Berechnungen:  

     

    Berechnung BFH (Werte in EUR)  

    Berechnung Steuerpflichtiger (Werte in EUR)  

    NaN. 50.000 x 1 % x 12 Monate = 6.000
    NaN. BMG: 80 % von 6.000 = 4.800
    NaN. USt: 19 % von 4.800 = 912
    1. 50.000 x 1 % x 12 Monate = 6.000
    2. BMG: 65 % von 6.000 = 3.900
    3. USt: 19 % von 3.900 = 741
     

     

    Ergebnis: Die BFH-Berechnung führt zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, die im Vergleich zur Berechnung des Steuerpflichtigen um 171 EUR höher ist.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 185 | ID 139960

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