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  • 07.07.2011 | Umsatzsteuer

    Bauträger als Bauleistende nach § 13b UStG: BMF bezieht erneut Stellung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bei Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ein bauleistender Unternehmer ist. Zu der Frage, ob Bauträger als bauleistende Unternehmer einzustufen sind, hatte das BMF seine Sichtweise in der letzten Zeit in mehreren Punkten modifiziert und eine Übergangsregelung verfügt. In seinem Antwortschreiben vom 17.2.11 an die Bundessteuerberaterkammer hat das BMF nunmehr erneut Klarstellungen vorgenommen und die Übergangsregelung um ein weiteres Jahr auf den 31.12.10 verlängert (BMF 17.2.11, IV D 3 - S-7279/09/10006).  

    1. Hintergrund

    Nach früherem Verwaltungsverständnis erbrachten Bauträger mit der Bebauung und Veräußerung eigener Grundstücke keine Bauleistungen i.S. des § 13b UStG. Somit kamen sie beim Bezug von Bauleistungen auch nicht als Steuerschuldner i.S. von § 13b Abs. 5 S. 2 UStG in Betracht.  

     

    Diese Sichtweise hat das BMF (16.10.09, IV B 9 - S 7279/0; MBP 10, 47 ff.) aufgegeben und stattdessen verfügt, dass ein Bauträger unter § 13b Abs. 5 S. 2 UStG fällt, wenn seine Grundstücksverkäufe bauwerksbezogene Werklieferungen i.S. des § 3 Abs. 4 UStG darstellen. Wegen der bislang gegenteiligen Verwaltungssicht gewährte das BMF dabei eine Übergangsregelung bis zum 31.12.09. Infolge missverständlicher Formulierungen im ersten Schreiben stellte das BMF (11.3.10, IV D 3 - S 7279/09/10006; MBP 10, 96) seine Sicht der Dinge in einem weiteren Schreiben noch einmal klar, ohne dabei jedoch die Übergangsregelung zu verlängern.  

    2. Kernaussagen des Antwortschreibens

    Auf Anfrage der Bundessteuerberaterkammer hat das BMF nun erneut ausführlich Stellung bezogen. Danach erbringen Bauträger keine Bauleistungen i.S. von § 13b UStG, soweit sie die Objekte erst nach der Fertigstellung vermarkten. Beim Weiterverkauf bereits beim Ankauf vollständig fertiggestellter bzw. sanierter Wohneinheiten liegen demnach keine Werklieferungen, sondern lediglich Lieferungen vor, die keine Bauleistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG darstellen.  

     

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