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  • 01.03.2006 | Steuerfahndungsverfahren

    Die Steuerfahndung kommt nicht nur am Dienstag

    von ORR Paul Hohenlöchter, Dipl.-Finw. (FH), Lüdinghausen

    Die Haushaltslage ist landauf, landab angespannt. Dies zwingt nicht zuletzt auch Finanzminister, sparsam bei der Einstellung junger Finanzbeamter vorzugehen. Doch die Finanzverwaltung stellt sich dieser Situation – und zwar durch eine risikoorientierte Arbeitsweise. Dem ehrlichen Steuerzahler wird Vertrauen geschenkt. Kleinliche Plausibilitäts- und Belegprüfungen entfallen. Der Unehrliche muss sich dagegen auf eine intensive Steueraufsicht einstellen. Für den Steuerberater bedeutet dies, dass er immer öfter auch mit dem Besuch der Steuerfahndung rechnen muss. Der vorliegende Beitrag liefert einen Überblick über das Steuerfahndungsverfahren. Wertvolle Praxistipps sollen beim Umgang mit den „Steuerfahndern“ helfen. 

     

    Fall aus der Steuerfahndungs-Praxis

    Versicherungsmakler A bewohnt mit Ehefrau und drei Kindern ein aufwändig errichtetes Wohnhaus am Stadtrand. Eine Wohnung im Untergeschoss (40 qm) ist vermietet, wobei die Verluste aus Vermietung und Verpachtung seit Jahren erheblich sind. Mit den Mitteln der AO (§§ 88 AO) prüft Steuerinspektorin C die eingereichte ESt-Erklärung auf Schlüssigkeit. Nach dem Inhalt der Bewertungsakte verfügt die von Familie A bewohnte Wohnung nur über ein Kinderzimmer. In dem Objekt gemeldet sind Familie A mit 5 Personen sowie Mieterin B mit Nebenwohnsitz. Über das Wohnsitz-FA und Einwohner-Meldeamt der Mieterin stellt Inspektorin C nicht nur fest, dass die Mieterin 300 km entfernt mit eigener Familie wohnt und dort einer Arbeitnehmertätigkeit nachgeht, sondern, dass sie obendrein die Schwester des A ist. Die weiteren Ermittlungen ergeben, dass das Wohnobjekt nur einen Gas-, Wasser-, Telefon- und Kabel-TV-Anschluss besitzt.  

     

    Es ist Montagmorgen. Gegen 8.00 Uhr ruft A aufgeregt seine Steuerberaterin an mit der Bitte, sofort in seine Wohnung zu kommen: „Die Steuerfahndung sei da“. 

     

    1. Der Tatvorwurf

    Das eigentliche Steuerfahndungsverfahren beginnt in dem Augenblick, in dem die Finanzbehörde oder auch die Staatsanwaltschaft einen „Anfangsverdacht“ annimmt. Diese Einstiegsvoraussetzung in ein Strafverfahren ist gesetzlich in § 152 Abs. 2 StPO normiert. Danach ist die Staatsanwaltschaft (und über § 399 AO auch die Finanzbehörde) verpflichtet, strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Steuerstraftat vorliegen. „Verdacht“ wird herkömmlich definiert als die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine (Steuer-)straftat geschlossen werden kann. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eine (Steuer-)straftat begangen wurde. Hierunter ist zwar noch nicht der schlüssige Beweis zu verstehen; es sind aber mehr als Gerüchte oder bloße Vermutungen vorauszusetzen. Eine anonyme Anzeige reicht grundsätzlich nicht aus, ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Ebenso wenig werden während einer Betriebsprüfung festgestellte Kalkulationsdifferenzen oder das Abweichen von den amtlichen Richtsätzen jeweils als einzige Prüfungsfeststellung steuerstrafprozessuale Maßnahmen nach sich ziehen. Zur Annahme eines Anfangsverdachts führen aber folgende Feststellungen des Betriebsprüfers: 

     

    • Nicht gebuchte Einnahmen (z. B. nach Auswertung von Kontrollmaterial)
    • Schein-/Luftrechnungen
    • Fehlender Wareneinkauf
    • Umsatz mit der Anzahl der Arbeitnehmer nicht erzielbar
    • Fingierte Ausfuhren
    • Kalkulationsdifferenzen i.V.m. Fehlbeträgen in der Geldverkehrs- und/ oder Vermögenszuwachsrechnung

     

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