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  • 01.08.2007 | Sozialversicherungsprüfung

    Neue Kompetenzen für die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung

    von Ulrich Buschermöhle, Düsseldorf

    Die aufgrund der angespannten finanziellen Situation vorgenommene Reform der deutschen Sozialversicherung zeigt nun auch im Bereich der Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung erste praktische Auswirkungen. In einem ersten Schritt wird seit dem 1.7. diesen Jahres auch die ordnungsgemäße Abführung der Künstlersozialabgabe durch die ca. 3.600 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Betriebsprüfdienste überprüft. In einem weiteren Schritt ist zu erwarten, dass durch das zurzeit im Entwurf vorliegende „Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ (Zweites Mittelstands Entlastungsgesetz – MEG II) auch die Betriebsprüfung der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) ab dem 1.1.10 auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen wird. 

    1. Übernahme der Arbeitgeberprüfung für die Künstlersozialversicherung

    Vom 1.7.07 an prüft die Deutsche Rentenversicherung die Entrichtung der Künstlersozialabgabe. Die der Deutschen Rentenversicherung mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze“ (3. KSVG-Änderungsgesetz) vom 12.6.07 übertrageneAufgabe ist zentraler Bestandteil einer umfassenden Neugestaltung der Erfassung und Prüfung künstlersozialabgabepflichtiger Unternehmen.  

     

    Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein erheblicher Teil der Verwerter künstlerischer Leistungen – oftmals aus Unwissenheit – seiner Abgabepflicht nicht nachkommt. Die Künstlersozialkasse, die für den Einzug, aber auch für die Prüfung der Abgabe zuständig war, ist dieser Aufgabe aufgrund unzureichender personeller Ressourcen und wohl auch wegen unzureichender Infrastruktur nur eingeschränkt nachgekommen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Arbeitgeberprüfung für diesen Bereich nun der Rentenversicherung, d.h. konkret den Prüfdiensten der Deutschen Rentenversicherung, übertragen. 

     

    Unabhängig von dieser, mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (3. KSVGÄndG) übertragenen Prüfaufgabe, bleibt die Künstlersozialkasse (KSK) weiterhin für den Einzug der Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zuständig.  

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