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  • 08.07.2008 | Sonderausgaben

    Steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für berufliche Bildungsmaßnahmen

    von StB Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Erfolg im Arbeitsleben setzt gewöhnlich eine fundierte Berufsausbildung und die Bereitschaft zu stetigen Fort- und Weiterbildungen voraus. Nicht umsonst heißt es: „Wer rastet, der rostet“. In welchem Umfang die Aufwendungen für die berufliche Bildungsmaßnahme steuerlich zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob es sich um Fortbildungskosten oder Kosten für die eigene Berufsausbildung handelt. Bei dieser Unterscheidung kommt es jedoch immer wieder zu Fragen, die im Folgenden erläutert werden. 

    1. Grundlage

    Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStGals beschränkt abziehbare Sonderausgaben bis zu maximal 4.000 EUR pro Kalenderjahr berücksichtigungsfähig. Dies hat der Gesetzgeber mit Einfügen des § 12 Nr. 5 EStG, der am 21.7.04 rückwirkend zum 1.1.04 in Kraft getreten ist, so geregelt. 

     

    Grund für die gesetzliche Regelung war die für den Steuerpflichtigen positive Rechtsprechungsentwicklung des BFH, der die Grenzziehung zwischen den Kosten für die eigene Berufsausbildung (Sonderausgaben) und den Fortbildungskosten (Werbungskosten) erfreulicherweise zugunsten der Werbungskosten verschoben hat. Mit Einfügen des § 12 Nr. 5 EStG hat der Gesetzgeber den Rechtszustand vor Änderung der BFH-Rechtsprechung in 2002/2003 wieder hergestellt und dadurch erhebliche Steuerausfälle vermieden. 

    2. Abgrenzung

    Kern des Problems ist die Abgrenzung der Kosten für die eigene Berufsausbildung und den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen beruflichen Bildungsmaßnahmen. Das BMF hat mit Schreiben vom 4.11.05 (IV C 8 – S 2227 – 5/05) eine umfassende Abgrenzung der Kosten für die eigene Berufsausbildung i.S.d. §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG vorgenommen. Kernpunkte dieses Schreibens sind: 

     

    • Eine Berufsausbildung liegt nach § 12 Nr. 5 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
    • Eine Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.
    • Ein Studium entsprechend § 12 Nr. 5 EStG besteht dann, wenn es sich um ein Studium i.S.d. § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) handelt.
    • Ein Studium ist ein erstmaliges Studium, wenn dem Studium kein anderes, durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium vorausgegangen ist.
     

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