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  • 01.02.2006 | Rechnungslegungsgrundsätze

    Aktueller Rechtsstand zu den umsatzsteuerlichen Rechnungslegungsgrundsätzen

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Seit der gesetzlichen Neufassung zum 1.1.04 hat das Thema umsatzsteuerliche Rechnungslegung erheblich an Bedeutung gewonnen. Immer wieder verursachen Formfehler bei erteilten Ausgangsrechnungen Kundenreklamationen mit zeitintensivem Korrekturaufwand. Dagegen stellen mangelhafte Eingangsrechnungen durch die Gefährdung des Vorsteuerabzugs ein erhebliches unternehmerisches Risikopotenzial dar. Obwohl die Finanzverwaltung zu einer Fülle von Problemen bereits in mehreren Anwendungsschreiben Stellung bezogen hat – zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26.9.05 (BStBl I, 937) – verbleiben für den Anwender noch immer zahlreiche Fragen. Der folgende Beitrag gibt daher einen Überblick über die wesentlichen Grundsätze der umsatzsteuerlichen Rechnungslegung. 

    1. Rechnungserteilungspflicht

    Das Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet den leistenden Unternehmer nur in zwei Fallkonstellationen zur Rechnungserteilung, nämlich wenn 

     

    a)er eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück tätigt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG) – hierunter fallen sämtliche Bauleistungen (vgl. BMF v. 02.12.04, BStBl I, 1129) sowie alle sonstigen Leistungen mit Grundstücksbezug (z.B. Gerüstbauarbeiten, Bauplanungs- und -prüfungsleistungen, Gebäudereinigung, Gartenarbeiten, Notar- und Maklerleistungen) oder

     

    b)er seine Leistung gegenüber einem anderen Unternehmer (für dessen unternehmerische Zwecke) oder gegenüber einer juristischen Person erbringt.

     

    Diese bußgeldbewehrte Rechnungsausstellungspflicht bleibt auch dann ungemindert bestehen, wenn überhaupt kein Umsatzsteuerausweis in der Rechnung erfolgt, weil die entsprechende Leistung steuerfrei bzw. in Deutschland „nicht umsatzsteuerbar“ ist, die zu Grunde liegende Umsatzsteuer wegen der „Kleinunternehmerregelung“ (§ 19 Abs. 1 UStG) nicht erhoben wird oder die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 13bi.V.m. § 14a Abs. 5 S. 3 UStG). 

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