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  • 01.05.2006 | Rechnungsangaben

    Rechnung an einen beauftragten Dritten

    Hat der Leistungsempfänger einen Dritten mit dem Empfang der Rechnung beauftragt und wird die Rechnung unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit „c/o“ an den Dritten adressiert, gilt hinsichtlich der erforderlichen Angaben Folgendes:  

     

    • Die Rechnung muss den vollständigen Namen (bürgerlicher Name) und die vollständige und richtige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Im Übrigen reicht es aus, wenn sich auf Grund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen Name und Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Die Verwendung von Abkürzungen ist unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 UStDV möglich. Die Ergänzung des Namens des Leistungsempfängers um die Angabe seiner Steuernummer oder seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genügt diesen Voraussetzungen nicht.

     

    • Auch in einer Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit „c/o“ an einen Dritten adressiert ist, muss die Identität des Leistungsempfängers leicht und eindeutig feststellbar sein. Ein gegenüber einem anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag löst eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG aus. Die Anschrift des Dritten gilt in diesen Fällen nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist.

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 73 | ID 88278

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