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  • 01.07.2006 | Neuregelung zum 1.7.06

    Neues zur geringfügigen Beschäftigung und zu Minijobs im gewerblichen und privaten Bereich

    von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Korschenbroich

    Nun ist es endgültig. Die 400 EUR-Jobs im gewerblichen Bereich werden teurer. Der Bundesrat hat am 16.6.06 dem „Haushaltsbegleitgesetz 2006“ zugestimmt. Danach steigen ab 1.7.06 die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich von 25 v.H. auf 30 v.H. Von der Änderung ausgeschlossen bleiben allerdings Minijobs in Privathaushalten. Alles Wissenswerte zu den Neuerungen haben wir nachfolgend ausführlich dargestellt. Aber auch die Regelungen für geringfügig Beschäftigten in privaten Haushalten haben wir noch einmal in einer Checkliste erfaßt, da immer wieder Fragen in diesem Zusammenhang auftauchen. Unter der Abruf-Nr. 061775 steht zusätzlich kostenlos das Muster für einen Arbeitsvertrag zu Ihrer weiteren Verwendung bereit. 

    Minijobs

    Seit dem 1.4.03 sind die „Gesetzte für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ in Kraft und umfassen unter anderem die Neuregelungen für die geringfügig Beschäftigten und zu den „Minijobs“. Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher als 400  EUR im Monat ist. Dabei muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie Steuern entrichten. Für den Arbeitnehmer bleibt der Verdienst steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Pauschalabgabe betrug bisher im gewerblichen Bereich 25 v.H. Dieser Satz ändert sich zum 1.7.06 auf 30 v.H. Im privaten Haushalt beträgt die Pauschalabgabe weiterhin 12 v.H. (jeweils 5 v.H. Renten- und Krankenversicherung sowie 2 v.H. Steuern) des Arbeitslohns. Die Abgaben setzen sich wie folgt zusammen: 

     

     

    Minijob im  

    gewerblichen Bereich 

    Minijob in  

    Privathaushalten 

    bis 30.6.06 

    ab 1.7.06 

    Pauschalbeträge zur  

    Krankenversicherung 

    11 v.H. 

    13 v.H. 

    5 v.H. 

    Pauschalbeiträge zur  

    Rentenversicherung 

    12 v.H. 

    15 v.H. 

    5 v.H.  

    Besteuerungsalternativen: 

     

     

    einheitliche Pauschsteuer 

    2 v.H. 

    2 v.H. 

    pauschale Lohnsteuer 

    20 v.H. 

    20 v.H. 

    nach Lohnsteuerkarte 

    individuell gemäß Lohnsteuerkarte  

    Umlagen zum Ausgleich der  

    Arbeitgeberaufwendungen 

    0,1 v.H. 

    0,1 v.H. 

    Zusätzlich sind Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Diese fallen sowohl bei Minijobs im gewerblichen Bereich (individueller Beitrag) als auch bei den Minijobs in Privathaushalten (ab 1.1.06 einheitlich 1,6 v.H.) an.  

     

    Quelle: Informationsschrift der Knappschaft Bahn See 

     

    Ist der Minijobber bzw. Geringverdiener privat oder gar nicht versichert, so braucht der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 11 v.H. bzw. 5 v.H. nicht zu bezahlen. Die pauschale Besteuerung des Arbeitslohns hat zur Folge, dass die geringfügige Beschäftigung in der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt und somit auch die Pauschalsteuer nicht angerechnet wird. Auch die im Rahmen der Tätigkeit angefallenen Aufwendungen können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. 

     

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