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  • 01.09.2005 | Neue Kontrollmöglichkeiten durch das Finanzamt

    Einnahmenüberschussrechnung: Anlage EÜR und aktuelle Praxisfragen (Teil I)

    von StB Dipl.-Finw. Michael Seifert, Troisdorf

    Ab 2005 ist die Anlage EÜR in den Fällen mit der Steuererklärung einzureichen, in denen eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt wird. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 10.2.05 (IV A 7 – S 1451 – 14/05, BStBl I 2005, 320) die Anlage EÜR veröffentlicht. Durch die Angaben in der Anlage EÜR stehen dem Fiskus eine Vielzahl von Angaben in standardisierter Form zu, die dieser elektronisch auswerten kann. Eine solche Auswertung kann – auch im Mehrjahresvergleich – zu einer erhöhten Transparenz im Veranlagungsverfahren führen und neue Prüffelder auslösen. Deutlich wird hierdurch, dass die Anlage EÜR keine rein technische Eingabe in bestimmte Kennziffern ist, sondern dem Finanzamt neue Prüfungsmöglichkeiten eröffnet. Nachfolgend soll in einem ersten Beitrag auf grundlegende Fragen zur Anlage EÜR eingegangen werden. In einem Folgebeitrag werden Prüfungsfelder auf Grund der Eintragung in der Anlage EÜR verdeutlicht. 

    Wer hat die Anlage EÜR zu erstellen?

    Bisherige Verfahrensweise

    Bislang konnte der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ohne Beachtung bestimmter „Formerfordernisse“ ermittelt werden. Alle Belege, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben betrafen, wurden in getrennten Ordnern gesammelt, die Beträge addiert und der Saldo am Jahresende berechnet (Weilbach, DB 2005, 578). Es genügte, wenn der Einkommensteuer- oder der Feststellungserklärung neben der Anlage GSE eine formfreie Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben z.B. in Form des Ausdrucks des jeweiligen Buchführungsprogramms beigefügt wurde. 

     

    Anlage EÜR gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.04 beginnen

    Für nach dem 31.12.03 beginnende Wirtschaftsjahre hatte der Gesetzgeber zunächst angeordnet, dass bei Einnahmenüberschussrechnern nach § 4 Abs. 3 EStG der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem, im BStBl zu veröffentlichendem Vordruck beizufügen war (§ 60 Abs. 4i.V.m. § 84 Abs. 3c EStDV; BMF-Schreiben v. 17.10.03, BStBl I 2003, 502). Wegen erheblicher Proteste der Wirtschaft und der steuerberatenden Berufe hat sich der Gesetzgeber dafür ausgesprochen, für den Veranlagungszeitraum 2004 auf den Vordruck „EÜR“ zu verzichten. Vom zeitlichen Anwendungsbereich her ist die Anlage EÜR erstmals für Wirtschaftsjahre einzureichen, die nach dem 31.12.04 beginnen. 

     

    Beispiel 1

    Das Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Damit ist erstmals für den VZ 2005 die Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, ist erstmals für das im Jahr 2006 endende Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. 

     

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