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  • 08.07.2008 | Lukratives Beratungsfeld

    Beratung ausländischer Unternehmen durch den Steuerberater – Teil 3

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    Im zweiten Teil (MBP 07, 197) unserer Beitragsserie zur steuerlichen Behandlung von im Ausland ansässigen Unternehmern mit Aktivitäten in Deutschland haben Sie erfahren, wann die deutsche Finanzverwaltung hierzulande von einer Betriebsstätte ausgeht, deren Gewinne auch in Deutschland zu versteuern sind. In unserem letzten Beitrag weisen wir Sie auf eine Besonderheit hin, wann in Deutschland auch ohne Betriebsstätte eine Besteuerung droht, wo der ausländische Unternehmer beim Finanzamt anzumelden ist und was Sie als Berater zur Ermittlung des in Deutschland zu versteuernden Gewinns wissen sollten. 

    1. Steuerpflicht in Deutschland

    Wie bereits in Teil 2 ausgeführt, werden die Aktivitäten ausländischer Unternehmen vom Finanzamt daraufhin untersucht, ob hierzulande eine Betriebsstätte unterhalten wird, die zu einer Besteuerung der Gewinne in Deutschland führt. Eine Betriebsstätte wird danach grundsätzlich dann unterstellt, wenn das im Ausland ansässige Unternehmen 

     

    • Geschäftsräume in Deutschland hat, in denen es seine betrieblichen Aktivitäten ganz oder teilweise ausübt,
    • in Deutschland Bauausführungen tätigt, deren Dauer die im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen Mindestdauern überschreitet,
    • einen ständigen Vertreter in Deutschland bestellt hat, der die Geschäfte der ausländischen Firma wahrnimmt.

     

    Doch es gibt auch Fälle, in denen das Finanzamt das Besteuerungsrecht für Deutschland ausübt, obwohl ein im Ausland ansässiges Unternehmen über keine Betriebsstätte verfügt. Warum das so ist, soll der folgende Praxisfall verdeutlichen: 

     

    Praxisfall

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