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  • 01.06.2007 | Lukratives Beratungsfeld

    Beratung ausländischer Unternehmen - Teil 1

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    Der konjunkturelle Aufschwung in Deutschland lockt immer mehr ausländische Unternehmen ins Land. Um sich korrekt beim Finanzamt anzumelden und um abzuklopfen, ob die Aktivitäten in Deutschland oder im Ausland zu versteuern sind, ist die erste Anlaufstelle des ausländischen Unternehmens in aller Regel ein deutscher Steuerberater. Doch viele Berater lehnen ein solches Mandat ab, weil das Know-how rund um die Beratung ausländischer Unternehmen in der Kanzlei nicht vorhanden ist. In der Praxis treten zudem immer wieder Fehler auf, die mit versierter Erfahrung mit Doppelbesteuerungsabkommen, der Betriebsstättenbesteuerung und der Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht leicht hätten vermieden werden können. Wir möchten Sie für die Besonderheiten bei der Beratung ausländischer Unternehmen sensibilisieren und Ihnen geeignete Fundstellen an die Hand geben, mit denen die Besteuerungsfrage meist plausibel gelöst werden kann. 

    1. Gründung einer eigener Gesellschaft oder einer Betriebsstätte?

    Gründet das ausländische Unternehmen in Deutschland eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft nach deutschem Recht, ergeben sich bei der Besteuerung im Vergleich zu anderen in Deutschland ansässigen Unternehmen keine Besonderheiten. Lediglich bei Geschäftsbeziehungen zwischen der ausländischen Muttergesellschaft und der deutschen Tochter müssen die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Welche Besonderheiten hierbei zu beachten sind, kann zwei ausführlichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnommen werden (BMF, 23.2.83, IV C 5 - S 1341 - 4/83, BStBl I, 218 und 12.4.05, IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl I, 570). 

     

    Komplizierter wird es dagegen, wenn das ausländische Unternehmen in Deutschland keine eigene Gesellschaft gründet, sondern in Deutschland ein Büro mietet, einen Vertreter einsetzt oder einen Werkvertrag abschließt und dabei seine unternehmerischen Aktivitäten entfaltet. In diesem Fall sind folgende Fragen zu klären: 

     

    • Hätte Deutschland nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ein Besteuerungsrecht für die Aktivitäten des ausländischen Unternehmens hierzulande? Das wäre nur der Fall, wenn durch das ausländische Unternehmen nach deutschem Recht eine Betriebsstätte begründet wird.

     

    • Liegt eine Betriebsstätte vor und Deutschland hätte das Besteuerungsrecht, muss ein Blick in das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat geworfen werden, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat. Die Frage die hierbei beantwortet werden muss: Schränkt das Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht ein?

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