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  • 01.10.2007 | Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht

    Korrekte Entgeltabrechnung der Betrieblichen Altersversorgung – Teil 2

    von Dipl.-Betriebswirt Uwe Frank, Sinsheim

    In Teil 1 der Serie zur „Korrekten Entgeltabrechnung der Betrieblichen Altersversorgung“ (MBP 07, 161) wurden die Durchführungswege der Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionskasse vorgestellt. Nachfolgend werden die arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bei Pensionsfonds und Direktversicherungen erläutert. 

    1. Pensionsfonds

    Pensionsfonds wurden seit 1.1.02 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Sie ähneln am stärksten der Pensionskasse und sollen ein neues, modernes und flexibles Instrument für eine gewagtere Kapitalanlagepolitik darstellen. Es handelt sich dabei um eine selbstständige Versorgungseinrichtung, die lebenslange Altersrenten zahlt und auch das Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisiko abdecken kann. Kapital- und Einmalzahlungen sind hier, anders als bei den Direktversicherungen und Pensionskassen, nicht möglich. 

     

    Pensionsfonds unterliegen der Versicherungsaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Arbeitnehmer erwerben gegenüber Pensionsfonds einen Rechtsanspruch und können ihre Ansprüche bei einem Arbeitgeberwechsel mitnehmen. 

     

    1.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge zu Pensionsfonds

    Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung entspricht den Regelungen zur Pensionskasse. Auch hier greift die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zu einem Höchstbetrag von 2.520 EUR und ggf. bei neuen Zusagen ab 2005 der zusätzliche steuerfreie Betrag von 1.800 EUR, der allerdings sozialversicherungspflichtig ist.  

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