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  • 09.05.2011 | Lohnsteuer

    Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheine: Die neue BFH-Sichtweise auf den Punkt gebracht

    von RiFG Dr. Alois Th. Nacke, Hannover

    In gleich fünf Entscheidungen hat der BFH seine neue Sichtweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheinen des Arbeitgebers dargestellt und der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Begriff Sachzuwendung bislang äußerst restriktiv auslegte, eine Absage erteilt (BFH 11.11.10, VI R 21/09, VI R 41/10, VI R 40/10, VI R 27/09, VI R 26/08). Die neue Rechtsprechung und die damit verbundenen Praxisempfehlungen sind Gegenstand dieses Beitrags.  

    1. Grundlagen der neuen Rechtsprechung

    Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu rechnen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, also auch die Sachbezüge. Diese Sachbezüge bleiben aber nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG außer Ansatz, wenn die Vorteile - nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte - insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.  

     

    Ob Sachlohn vorliegt, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses. Demzufolge ist maßgeblich, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann.  

     

    Praxishinweis

    Ein Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung.  

     

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