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  • 09.09.2008 | Lieferung/sonstige Leistung

    Abgrenzung zwischen Speiselieferung und Restaurationsumsatz im Fokus

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Die Abgabe verzehrfertiger Speisen kann zu einer ermäßigt besteuerten Lieferung (Steuersatz von sieben v.H.) oder zu einer Restaurationsleistung (Regelsteuersatz von 19 v.H.) führen. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Leistungstypen ist seit Jahren häufiger Streitgegenstand. Im Zuge der zum 1.1.08 erfolgten Gesetzesänderung hat sich die OFD Hannover ausführlich mit den Abgrenzungsproblemen beschäftigt (Vfg. v. 9.4.08, S 7100 - 441 - StO 171, Abruf-Nr. 082082): Ein Anlass, den aktuellen Rechtsstand zu diesen Abgrenzungsgrundsätzen eingehender darzustellen. 

    1. Gesetzesänderung zum 1.1.08

    Im Zuge der EuGH-Rechtsprechung zur dienstleistungsgeprägten Restaurationsleistung (EuGH 2.5.96, C-231/94) hatte der Gesetzgeber in § 3 Abs. 9 S. 4und 5 UStG die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle definiert und dabei auf das Bereithalten von Verzehrvorrichtungen abgestellt. Diese Regelung ist laut BFH jedoch in doppelter Hinsicht nicht EG-konform: Zum einen führe nicht jede bereitgehaltene Verzehrvorrichtung unmittelbar zur regelbesteuerten Restaurationsleistung(BFH 26.10.06, V R 58/04) und zum anderen sei eine Restaurationsleistung auch ohne bereitgehaltene Verzehrvorrichtungen denkbar (BFH 10.8.06, V R 55/04). Der Gesetzgeber hat sich aufgrund dieser Richterschelte nicht zur Neufassung, sondern gleich zur Streichung der Definition entschieden, da die Abgrenzung bereits auf Basis der EuGH-Rechtsprechung erfolgen könne und damit keiner Klarstellung im deutschen UStG mehr bedürfe. Demnach – so auch die OFD Hannover (a.a.O., Tz. 1) – sind durch die gesetzliche Streichung keine Rechtsänderungen eingetreten, sondern die Abgrenzung erfolgt weiterhin nach den gleichen Grundsätzen. 

    2. Grundsätzliches

    Für die Abgrenzung zwischen Speiselieferung und Restaurationsleistung ist bei jedem einzelnen Umsatz (!) zu untersuchen, ob ihm die flankierenden Dienstleistungen bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge geben. Dabei ist laut BFH nicht auf ein quantitatives Überwiegen, sondern auf ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen abzustellen (BFH 10.8.06, V R 38/05). Problematisch daran ist, dass letztlich jede Abgabe verzehrfertiger Speisen von flankierenden Dienstleistungen begleitet wird. So hatte das FG Saarland (12.8.03, EFG, 1742) bereits die Herstellung der Verzehrfertigkeit als dienstleistungsprägend gewertet. Der BFH hat dies jüngst ausdrücklich abgelehnt; nach seiner Aussage sind bei der Abgrenzung zwischen Speiselieferung und Restaurationsleistung nämlich nur solche flankierenden Dienstleistungen in die Betrachtung einzubeziehen, die nicht notwendigerweise mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind (BFH 10.8.06, V R 55/04). Demnach ist das Verpacken der Speise (z.B. Einwegteller und -besteck, geschlossene Aluportionsverpackungen) ebenso bei der Abgrenzung auszuklammern, wie der Transport der Speise zum Kunden (z.B. beim Pizzaservice), selbst dann, wenn dieser aufwendiger (z.B. in Thermoboxen) erfolgt. Ebenfalls außer Betracht bleiben solche Warenumschließungen, die auch noch nach der Auslieferung längerfristig Warmhalte- oder gar Erwärmungsfunktion haben (z.B. Edelstahlbehälter mit Rechaud beim Party-Service). 

    3. Relevanz von Verzehrvorrichtungen

    Die Gestellung von Verzehrvorrichtungen war und ist bei den Streitsachverhalten das zentrale Problem. Im Folgenden werden die Abgrenzungsgrundsätze näher erläutert. 

     

    3.1 Grundsätzliches

    Als Verzehrvorrichtung in diesem Sinne gelten neben Tischen mit Stühlen auch Stehtische und Ablageflächen; dies gilt allerdings nicht für solche Ablagen, die in erster Linie dem Speiseverkauf dienen (z.B. Verkaufstresen, vgl. A. 25a Abs. 3 S. 1 UStR 2008). 

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