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  • 11.05.2009 | Informationsquellen der Finanzverwaltung

    Der gläserne Steuerbürger

    von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Der Steuerpflichtige wird für die Finanzverwaltung immer gläserner. Durch die Steuer-Identifikationsnummer, ein Identifikationsmerkmal, das den Steuerbürger von der Wiege bis zur Bahre begleiten wird, hat die Debatte über die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung weiteren Zündstoff erhalten. Denn mit der neuen Steuer-Identifikationsnummer eröffnen sich der Finanzverwaltung neue und effiziente Kontrollmöglichkeiten. Der folgende Beitrag vermittelt daher aus aktuellem Anlass einen Überblick über die Informationswege der Finanzverwaltung.  

    1. Ausgewählte Informationsquellen

    Kenntnisse über steuerlich relevante Sachverhalte gelangen auf verschiedenen Wegen zum FA. Hauptlieferant ist der Steuerpflichtige selbst. Per Gesetz ist er verpflichtet zur  

     

    • Mitwirkung im Besteuerungsverfahren (§ 90 AO) und
    • Mitwirkung bei der Außenprüfung (§ 200 AO).

     

    1.1 Informationsquellen: Kreditinstitute und BZSt

    Bereits seit April 2005 ist das automatisierte Kontenabrufverfahren in Kraft. Nach § 93b Abs. 2 AO können die FÄ über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf einen Datenpool nach § 24c KWG zugreifen, um Geschäfts-, Privat-, Anlage- oder Wertpapierkonten aufzuspüren. Abrufbar sind Bestands- bzw. Stammdaten der Konten- und Depotverbindungen (z.B. Konto- oder Depotnummer, Tag der Errichtung etc.). Nicht abrufbar sind hingegen Kontenbewegungen und Kontenstände. Auskunftsersuchen „ins Blaue hinein“ oder Rasterfahndungen sind unzulässig. Wenn der Ermittlungszweck nicht gefährdet ist, soll den Beteiligten zunächst Gelegenheit gegeben werden, selbst Auskunft zu erteilen (AEAO zu § 93 Rn. 2.6). Wurde ein Kontenabruf durchgeführt und stellt sich heraus, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die der Beteiligte auf Nachfrage nicht angegeben hat, muss er über das Ergebnis informiert werden. Er ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehörde das betroffene Kreditinstitut mittelbar um Auskunft ersuchen kann, wenn ihre Zweifel durch die Auskunft des Beteiligten nicht ausgeräumt werden (AEAO zu § 93 Rn. 2.7). Wurden die Angaben des Beteiligten durch den Kontenabruf bestätigt, so ist er gleichwohl über den Kontenabruf zu informieren, z.B. durch eine Erläuterung im Steuerbescheid: „Es wurde ein Kontenabruf gem. § 93 Abs. 7 AO durchgeführt“ (AEAO zu § 93 Rn. 2.8).  

     

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