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  • 01.09.2007 | Gesetzliche Rentenversicherung

    Erstattung von Rentenbeiträgen beim Wechsel in die Selbstständigkeit nicht zwangsläufig

    von Ralf E. Geiling, Neuss
    Die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung eines in die Selbstständigkeit gewechselten Beschäftigten geht nicht zwangsläufig mit der Befreiung aus der Pflicht zur Sozialversicherung einher. Eine Beitragserstattung kann nur dann erfolgen, wenn sowohl keine Versicherungspflicht wie auch kein Recht auf eine freiwillige Versicherung gegeben sind. Dieses Recht bestehe für alle nicht versicherungspflichtigen Deutschen im In- und Ausland sowie für Ausländer, die ihren Wohnsitz in Deutschland und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gelten seit dem 19.10.72 nur noch für versicherungsfreie Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (LSG Darmstadt 19.6.07, L 2 R 142/07, Abruf-Nr. 072343).

     

    Sachverhalt

    Ein 48-jähriger selbstständig Tätiger hatte zwei Jahre nach dem Wechsel in die Selbstständigkeit die Erstattung der einbezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 47.630 EUR zur Rentenversicherung beantragt, mit dem Hinweis, dass er nicht mehr versicherungspflichtig sei. In einem weiteren Schreiben an den Rentenversicherungsträger bestand der Kläger dann auf Auszahlung der von ihm selbst einbezahlten 23.815 EUR Arbeitnehmerbeiträge, um das Geld selbst anlegen und mehr daraus machen zu können. Darüber hinaus machte der Kläger Schadensersatz wegen entgangener Gewinne durch die Nichtauszahlung der Beiträge geltend. 

     

    Entscheidung

    Der Zweite Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt hat mit Urteil vom 19.6.07 (L 2 R 142/07, Abruf-Nr. 072434) die Berufungsklage des Selbstständigen abgelehnt. Weil der Kläger auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden war, er aber trotzdem das Verfahren fortgesetzt hat und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden musste, wurden dem Kläger zusätzlich Verschuldenskosten wegen Fortführung eines aussichtslosen Verfahrens auferlegt. 

     

    Damit haben die Darmstädter Richter rechtskräftig entschieden, dass ein selbstständig Tätiger immer dann keinen Anspruch auf die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat, wenn für ihn die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung und ein Vorsorgeschutz durch den Wert der einbezahlten Beiträge besteht. Der Kläger hatte die allgemeine fünfjährige Wartezeit durch seine Beitragszahlungen erfüllt und damit das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. 

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